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Das deutsche Bürgerrecht im Hinblick auf Spanier

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Hinweis

Im deutschen Recht der Staatsbürgerschaft sind vielfältige Gründe für den Verlust vorgesehen, welche anschließend näher erläutert werden.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft durch die Übernahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor dem 27.06.2024

Die am häufigsten auftretende Ursache für den Verlust der deutschen Nationalität stellte bislang der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf individuellen Antrag dar.

Für in den Vereinigten Staaten ansässige deutsche Staatsbürger, die vor dem Wirksamwerden des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts am 27.06.2024 die US-Bürgerschaft aus eigenem Wunsch erlangt haben, folgte daraus: Der Erwerb der US-Nationalität zog in der Regel den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich, sofern nicht vorher eine Zustimmung zum Beibehalten derselben erteilt worden war. Nach erfolgter Einbürgerung zur Welt gekommene Kinder erwerben in solchen Fällen nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft vom nunmehr nicht mehr deutschen Elternteil.

In der Gegenrichtung trifft zu, dass diese Kinder, sofern sie vor dem Termin der Einbürgerung ihres Elternteils geboren wurden, die deutsche Staatsbürgerschaft üblicherweise erlangt haben.

Ein Entzug der deutschen Nationalität fand hingegen üblicherweise keine Anwendung, sofern minderjährige Nachkommen über ihre Eltern automatisch mit eingebürgert werden. Diese Art des sogenannten Erstreckungserwerbs bewirkt im Regelfall kein Verlorengehen der Staatsbürgerschaft.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft durch den Beitritt zu fremden Militärkräften

Prinzipiell bildet das eigenverantwortliche Beitreten zu den Streitkräften eines Staates, dessen Nationalität der Beitretende innehat, seit dem 01.01.2000, ohne vorherige Erlaubnis des Bundesministeriums der Verteidigung, einen Verlustgrund für die deutsche Staatsbürgerschaft.

Vom 6. Juli 2011 an erfuhr das Prozedere für ausgewählte Staaten eine Simplifizierung. Folglich wird die Einwilligung ab diesem Zeitpunkt für deutsche Staatsbürger als gegeben betrachtet, welche zugleich die Nationalität von

- Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU),

- Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

- Mitgliedsländern der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder

- Staaten der Länderliste entsprechend Paragraph 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung

besitzen und den Streitkräften eines dieser Staaten beigetreten sind. Diese Bestimmung erfasst unter anderem auch die Vereinigten Staaten von Amerika. Ein separates Gesuch ist infolgedessen nicht länger erforderlich. Die Genehmigung wird somit als erteilt betrachtet. Der erfolgte Beitritt muss allerdings nach dem 5. Juli 2011 stattgefunden haben, um sich auf diese generelle Zustimmung berufen zu dürfen.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft infolge des Verzichts auf die deutsche Nationalität

Es ist einer deutschen Person gestattet, auf die eigene deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten, vorausgesetzt, sie besitzt mehrere Staatsangehörigkeiten. Die Aufgabe der Staatsbürgerschaft erlangt ihre Gültigkeit im Moment der Übergabe der Verzichtsurkunde.

Die Ablegung der deutschen Nationalität

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft aufgrund von Verfolgung durch das NS-Regime (1933-1945)

Spezielle Bestimmungen finden Anwendung auf die Opfer des NS-Regimes, denen die deutsche Nationalität aus politischen, rassistischen oder religiösen Motiven zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aberkannt wurde. Diese Individuen sowie ihre Abkömmlinge besitzen unter Umständen die Berechtigung zur Einbürgerung gemäß Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft infolge Adoption

Die deutsche Nationalität kann seit dem 01.01.1977 ebenfalls durch die Adoption eines deutschen Kindes durch fremdländische Elternteile verloren werden. Daraus leitet sich ab, dass Kinder, die vor diesem Datum von Staatsbürgern anderer Länder adoptiert wurden, ihre deutsche Staatsbürgerschaft gewöhnlich nicht eingebüßt haben.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erließ mit seinem Urteilsspruch vom 29. November 2006 die Feststellung, dass die rechtlichen Vorgaben bezüglich des Einbüßens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Anerkennungen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 1. April 1953 keine Gültigkeit mehr besitzen. Hieraus folgt, dass außereheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem fremden Staatsbürger legitimiert wurden, ihre deutsche Nationalität nicht eingebüßt haben.

Das Verlieren der Staatsbürgerschaft durch die Heirat

Deutsche Frauen, welche vor dem 23.05.1949 einen fremden Staatsbürger ehelichten, büßten ihre deutsche Nationalität ein, selbst wenn daraufhin Staatenlosigkeit eintrat. Gegebenenfalls kann ihnen eine Wiedereinbürgerung gewährt werden.

Weibliche Personen deutscher Nationalität, welche im Zeitraum zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen fremden Staatsbürger geheiratet hatten, büßten ihre deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich dann ein, sofern sie dadurch nicht staatenlos wurden. Ab dem 01.04.1953 stellt die Heirat mit einem ausländischen Partner keinen Grund für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr dar.