Online-Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse
Kindergeld wird nicht automatisch bewilligt, sondern lediglich auf entsprechenden Antrag hin. Um den Anspruch auf Kindergeld geltend zu machen, ist ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse erforderlich.
Wann und wo ist der Antrag auf Kindergeld zu stellen?
Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den jeweiligen Wohnort verantwortlichen Familienkasse einzureichen. Dabei sollte man von einer Bearbeitungszeit von etwa 4 bis 6 Wochen ausgehen, abhängig von der aktuellen Arbeitsbelastung der Familienkasse. Um eine unnötige Verzögerung der Kindergeldzahlung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Kindergeldantrag möglichst zeitnah nach der Geburt des Kindes einzureichen.
Wichtig: Die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) sowohl des Antragstellers als auch des Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, ist obligatorisch. Hiermit beabsichtigt der Gesetzgeber, eine doppelte Inanspruchnahme des Kindergeldes zu verhindern.
Auszahlung ab dem Geburtsmonat
Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt geleistet, selbst wenn der Antrag erst später (bis zu sechs Monate) erfolgt. Das Kindergeld wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem der Anspruch auf Kindergeld für wenigstens einen Tag gegeben war. Wenn das Kind beispielsweise am 31. Mai zur Welt kommt, erhalten die Eltern für den gesamten Monat Mai das Kindergeld in voller Höhe.
Auch für erwachsene Kinder
Sofern das Kind, für welches ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden soll, bereits die Volljährigkeit erreicht hat, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Kindergeld für Volljährige'.
Formulare für den Antrag auf Kindergeld
Der Antrag auf Kindergeld setzt sich aus mehreren Formularen zusammen, je nachdem, welche Bescheinigungen zum Nachweis des Kindergeldanspruchs notwendig sind. Die wichtigsten Vordrucke (im Folgenden als PDF-Download) für den Antrag sind jedoch die folgenden, da diese grundsätzlich immer bei der Familienkasse vorzulegen sind:
Weitere Formulare und Vordrucke als PDF-Download - auch in diversen anderen Sprachen - sind auf der Formularseite unter Kindergeld Formulare abrufbar.
Kindergeld online beantragen
Neben den klassischen Papierformularen und PDF-Vordrucken zum Herunterladen stellt die Bundesagentur für Arbeit auch die Möglichkeit bereit, das Kindergeld online zu beantragen. Antragstellende können vorab ein Konto über die Webseite von BundID einrichten, wo eine Registrierung und Verifizierung notwendig ist. Hierbei stehen folgende Optionen zur Auswahl:
- Benutzername und Passwort
- Online-Ausweis
- ELSTER-Zertifikat
- Europäische ID
Sobald man über BundID bei KgOnline verifiziert bzw. identifiziert wurde, kann der Online-Antrag auf Kindergeld unmittelbar gestellt werden, ohne dass weitere Formulare ausgedruckt und postalisch versendet werden müssen.
Zum Online-Service der Bundesagentur für Arbeit: KgOnline
Kindergeld nachträglich beantragen?
Ja, das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend beantragt werden, dies ist bis zu einem Zeitraum von vier Jahren möglich.
Beispiel: Wenn das Kind im Jahr 2020 geboren wurde, endet die Verjährungsfrist des Kindergeldanspruchs am 31. Dezember 2024.
Verkürzte Frist für die Auszahlung
Allerdings wurde die Frist für die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes seit dem Jahr 2018 von ehemals vier Jahren auf sechs Monate verkürzt.
Achtung: Diese Frist bezieht sich ausschließlich auf die Auszahlung und nicht auf den eigentlichen Kindergeldanspruch.
Auch wenn die Familienkasse feststellt, dass ein Anspruch auf Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus besteht, wird das Kindergeld dennoch nur für die zurückliegenden sechs Monate ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt, und der Antragsteller wird im Bescheid entsprechend informiert.
Nochmals kurz zusammengefasst:
- Anspruch auf Kindergeld rückwirkend für 4 Jahre
- Auszahlung von Kindergeld rückwirkend nur für 6 Monate
Verjährung des Anspruchs auf Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld unterliegt der Verjährung nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) - somit kann das Kindergeld für das laufende Kalenderjahr sowie für bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.
Es reichte aus, dass der Antrag innerhalb dieser Frist eingereicht wurde, da dies die Verjährung unterbrach. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte dann auch nach Ablauf dieser vier Jahre.
Der Kindergeldanspruch unterliegt der Verjährung erst nach vier Jahren, was bedeutet, dass die Anträge zwar weiterhin wie bisher berücksichtigt werden (Festsetzungsverfahren), die Auszahlung des Kindergeldes jedoch auf sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse beschränkt ist (Erhebungsverfahren).
Regelmäßige Überprüfung des Anspruchs
Im Regelfall beinhaltet der Kindergeldbescheid eine zeitliche Begrenzung, ein Datum, an dem der Anspruch erlischt, zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen in periodischen Abständen während des Bewilligungszeitraums geprüft.
Die Familienkasse kontrolliert, ob die Kinder weiterhin im Haushalt wohnen, sich im Inland aufhalten, die schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder das Studium fortgesetzt wird. Diesbezüglich sind die Anspruchsberechtigten zur Mitwirkung hinsichtlich der Angaben verpflichtet.
Darüber hinaus sind die Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer bestehenden Meldepflichten dazu angehalten, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, da andernfalls Rückforderungen und rechtliche Konsequenzen drohen können.
Volljährige Kinder
Für den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder ist es erforderlich, entsprechende zusätzliche Dokumente vorzulegen, die belegen, dass sich das Kind entweder in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet.
Hierzu zählen insbesondere:
- Schulbescheinigung (KG5a)
- Ausbildungsbescheinigung (KG5b)
- Immatrikulationsbescheinigung (für Studenten)
Wenn das Kind weder eine Ausbildung noch eine Beschäftigung hat, ist die Mitteilung Kg11a für Kinder ohne Beschäftigung dem Antrag auf Kindergeld beizufügen.
Weiterführende Informationen zu dieser Thematik sind unter Kindergeld in Ausbildung verfügbar.
Volljähriges Kind mit einer Behinderung
Wird Kindergeld für ein Kind mit einer Behinderung beantragt, ist ein amtlicher Nachweis der Behinderung in Form eines Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eines Rentenbescheids erforderlich.
Form des Antrags auf Kindergeld - Schriftform und Online-Verfahren
Das Ausfüllen und die Bearbeitung des Antrags sind sowohl in schriftlicher Form als auch online möglich.
Die entsprechenden Anträge können unter Kindergeld Formulare abgerufen werden.
Die Online-Beantragung von Kindergeld ist ebenfalls über die Bundesagentur für Arbeit möglich.
Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen direkten Online-Antrag auf Kindergeld, sondern lediglich um das Ausfüllen der benötigten Formulare online. Diese müssen anschließend ausgedruckt, unterschrieben und auf dem Postweg versandt werden.
Formulare der Familienkassen
Grundsätzlich ist für die Anträge auf Kindergeld die Schriftform vorgeschrieben, was bedeutet, dass diese eigenhändig unterschrieben sein müssen. Die für die Schriftform notwendige eigenhändige Unterschrift kann jedoch grundsätzlich durch eine elektronische Signatur gemäß dem Signaturgesetz ersetzt werden.
Online Services der Familienkassen
- Online-Antrag über die Webseite arbeitsagentur.de
- Gespeicherte Formulare einsehen
- Den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Formulars einsehen
- Informationen zu Ihrem Kindergeldbezug abrufen
- Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschrift und Bankverbindung) übermitteln
Antragsberechtigte - Wer ist berechtigt, Kindergeld zu beantragen?
Grundsätzlich sind nicht die Kinder selbst anspruchsberechtigt, sondern die Erziehungsberechtigten. Neben den leiblichen Eltern können auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, in seinen Haushalt aufgenommen wurde. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Kindergeldanspruch.
Kindergeldkasse - Die zuständige Behörde
Die zuständige Stelle ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit für die jeweilige Stadt oder Gemeinde des Antragstellers. Diese prüft den eingereichten Antrag, vergibt eine Kindergeldnummer und stellt einen entsprechenden Kindergeldbescheid aus. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. Beamten erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes durch die zuständige Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle.
Gleichzeitig übernehmen die Familienkassen die Abwicklung der Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag. Die genauen Termine für die Auszahlung finden Sie unter Kindergeldauszahlung.
Überblick über die Familienkassen
Titelbild: pcperle / Shutterstock