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Gesetzlicher Urlaubsanspruch in Teilzeit: Berechnung leicht gemacht

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Wie viele freie Tage stehen Ihnen eigentlich zu?

Verändert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch aufgrund von Alter oder Betriebszugehörigkeit?

Im Allgemeinen gilt: Der gesetzliche Urlaubsanspruch ab einem Alter von 50 oder auch 60 Jahren unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem Urlaubsanspruch vor dem 50. Lebensjahr. Das Bundesurlaubsgesetz legt die Mindestanzahl an Urlaubstagen für alle volljährigen Beschäftigten anhand der wöchentlichen Arbeitstage fest - unabhängig von Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Es ist jedoch möglich, dass es aufgrund von Tarifverträgen oder Branchenvereinbarungen spezielle Regelungen für ältere Arbeitnehmer gibt. So könnte eine Staffelung der Urlaubstage nach Alter, beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), wie folgt aussehen:

  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch ab 50 Jahren: Ein bis drei zusätzliche Urlaubstage
  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch ab 55 Jahren: Zwei bis fünf zusätzliche Urlaubstage
  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch ab 60 Jahren: Drei bis sechs zusätzliche Urlaubstage

Für solche Fälle, in denen ältere oder langjährige Mitarbeiter zusätzlichen Urlaub erhalten, besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass diese Fälle ausschliesslich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt, besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch im ersten Kalenderhalbjahr und ein vollständiger Anspruch im zweiten Kalenderhalbjahr.

Im Idealfall wird der noch offene Urlaubsanspruch vor dem letzten Arbeitstag in Anspruch genommen. Sollte dies nicht möglich sein, kann mit dem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung der verbleibenden Urlaubstage vereinbart werden.

Urlaubsanspruch bei Kündigung bis zum 30. Juni

Erfolgt eine Kündigung vor dem 1. Juli eines Jahres, muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden.

Beispiel: Herr Mustermann wird/wurde zum 30. April gekündigt. Er hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das ganze Jahr. Sein Arbeitsverhältnis dauert vom 1. Januar bis zum 30. April dieses Jahres, also volle vier Monate. So wird sein anteiliger Urlaubsanspruch berechnet:

  • 4 Monate / 12 Monate x 20 gesetzliche Urlaubstage = 6,67 Urlaubstage

Herr Mustermann stehen somit in diesem Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen 6,67 Urlaubstage zu. Urlaubstage werden nicht kaufmännisch gerundet.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Hälfte des Jahres?

Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmer seit dem 1. Januar in einem Arbeitsverhältnis standen und die Kündigung erst nach dem 30. Juni erfolgt; in diesem Fall besteht der volle Urlaubsanspruch.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Besondere Fälle

Neben der Unterscheidung zwischen Vollzeit und Teilzeit gibt es selbstverständlich noch zahlreiche andere Formen von Beschäftigungsverhältnissen, die sich wiederum auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken können.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich Arbeitnehmer in Elternzeit befinden, kann sich der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel verringern. Dies ist in § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt.

Betrifft die Elternzeit lediglich einen Teil eines Kalendermonats, so erfolgt für diesen Monat keine Minderung des Urlaubsanspruchs. Dies bedeutet auch, dass der Resturlaub in diesem Fall nicht verfällt. Er kann auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden - unabhängig von den sonstigen im Betrieb geltenden Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen.

Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Gutschrift von Urlaubstagen als Resturlaub. Somit verlängert sich der Urlaubsanspruch um die Tage der Erkrankung. Voraussetzung dafür sind:

  • Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (der „gelbe Schein') bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie
  • Die Krankmeldung beim Arbeitgeber.

Erkranken Arbeitnehmer während des Urlaubs, dürfen die Fehlzeiten jedoch nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert werden. Nach Ende des Urlaubs bzw. der Arbeitsunfähigkeit müssen die aufgrund der Krankheit zurückgebuchten Urlaubstage in Abstimmung mit dem Arbeitgeber neu festgelegt werden.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Viele Angestellte gehen fälschlicherweise davon aus, dass in der Probezeit eine Art Urlaubssperre gilt, also dass Urlaub erst nach Ablauf der Probezeit genommen werden darf. Tatsächlich erwirbt man für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs.

Dieser proportionale Urlaubsanspruch kann auch während der Probezeit in Anspruch genommen werden. Die volle Anzahl an Urlaubstagen kann jedoch erst nach bestandener Probezeit beansprucht werden.

Urlaubsanspruch im Rahmen des Mutterschutzes

Auch in besonderen Schutzphasen, wie dem Mutterschutz, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch erhalten. Gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, ohne dass Urlaubstage verloren gehen.