Strafbarkeit gefälschter Impfausweise
Inzwischen ist kaum jemandem unbekannt, dass über Dritte berichtet wird, die einen manipulierten Impfausweis besitzen, weil sie eine Covid-19-Impfung verweigern. Die vorliegende Abhandlung beabsichtigt nicht, die medizinischen, ethischen oder sozialen Vor- und Nachteile einer Corona-Impfung zu erörtern, sondern vielmehr aufzuzeigen, welche Handlungen im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfpässen tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden können.
Hierbei sei angemerkt, dass gegen Ende des Jahres 2021 eine substanzielle Gesetzesänderung implementiert wurde, welche darauf abzielte, bestehende Strafbarkeitslücken zu eliminieren. Im Kontext des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften' (BGBl. I S. 4906) wurde diese Neuerung umgesetzt, wobei ihr konkretes Augenmerk auf der Bekämpfung des Missbrauchs von Gesundheitsdokumenten lag.
Falls eine Person als Beschuldigte polizeilichen Ermittlungen unterliegt, offenbart sich bereits zu diesem Zeitpunkt die herausragende Bedeutsamkeit, einen versierten Strafverteidiger umgehend beizuziehen. Die komplexe und vielschichtige rechtliche Situation, die sich sowohl aus dem Strafgesetzbuch als auch aus dem Infektionsschutzgesetz ergibt, macht eine durchdachte Verteidigungsstrategie unabdingbar; diese sollte von einem Strafverteidiger entwickelt werden, der zudem über fundierte Kenntnisse im Revisionsrecht verfügt.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass in zahlreichen Bundesländern sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften etabliert worden sind, welche sich gezielt der Verfolgung von Fälschungsdelikten im Kontext von Covid-Zertifikaten widmen. Um die organisierten Netzwerke, die sich hinter der Herstellung und dem Vertrieb solcher Fälschungen verbergen, zu entschleiern, greifen die Strafverfolgungsbehörden immer häufiger auf digitale Analyseverfahren und verdeckte Untersuchungsmaßnahmen zurück.
Der vorliegende Artikel thematisiert die rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Nutzung oder Erstellung von manipulierten Impfausweisen ergeben, vor allem angesichts der jüngsten Corona-Pandemie. Es wird detailliert erläutert, welche juristischen Bestimmungen hierbei relevant sind und mit welchen Sanktionen zu rechnen ist; zudem wird aufgezeigt, inwiefern sich die rechtliche Situation seit Ende des Jahres 2021 gewandelt hat. Von der bloßen Verwendung eines manipulierten Impfpasses bis zur organisierten kommerziellen Produktion - der Artikel illustriert diverse, häufig auftretende Fallszenarien und bietet ferner eine umfassende Übersicht über die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen und damit verbundene praktische Gefahren.
Mit welchen Sanktionen ist beim Erstellen oder Nutzen von manipulierten Corona-Impfbescheinigungen oder digitalen Impfzertifikaten zu rechnen?
Ein Impfausweis oder ein entsprechendes digitales Impfzertifikat gilt grundsätzlich als eine Urkunde, wodurch die im Strafgesetzbuch unter §§ 267 ff. geregelten Urkundendelikte als einschlägige Rechtsgrundlagen relevant werden. Definition: Eine Urkunde ist eine in materieller Form fixierte Gedankenerklärung, welche dazu dient und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweiskraft zu entfalten und zugleich den jeweiligen Verfasser kenntlich macht.
Bis zur Gesetzesnovelle vom 24. November des Jahres 2021 waren die Paragraphen 277 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) für Gesundheitszeugnisse, die als besondere Form von Urkunden galten, maßgeblich. Die Herausforderung hierbei war, dass der in Paragraph 279 StGB definierte Tatbestand lediglich eine Irreführung gegenüber staatlichen Institutionen oder Versicherungsunternehmen umfasste. Der damalige Gesetzgeber hatte schlichtweg nicht in Erwägung gezogen, dass einst manipulierte Impfausweise primär in Diskotheken oder gastronomischen Einrichtungen zur Vorlage kommen würden.
Abgesehen von einer expliziten Gesetzeslücke bestand auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da bis dato widersprüchliche juristische Ansichten darüber existierten, ob bei einem Gesundheitszeugnis ersatzweise auf die allgemeineren Bestimmungen der §§ 267 ff. StGB zurückgegriffen werden darf. Eine Vielzahl von Juristen vertritt die Auffassung einer sogenannten Sperrwirkung, sobald ein spezielles Gesundheitszeugnis vorliegt. Jene Sperrwirkung, die beispielsweise von der Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen explizit nicht befürwortet wird, fand unter anderem Bestätigung durch das Landgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2021, Aktenzeichen: 3 Qs 38/21.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Paragraphen 277 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) nun so modifiziert, dass künftig lediglich eine Irreführung im allgemeinen Rechtsverkehr maßgeblich ist. Es ist nunmehr unerheblich, ob der gefälschte Beleg einer staatlichen Einrichtung, einem Arbeitgeber oder einem privaten Organisator präsentiert wurde; entscheidend für die Strafbarkeit ist allein das Vorhandensein einer erheblichen Irreführung im Rechtsverkehr.
Selbst bei Ermittlungsverfahren, die vor dem vierundzwanzigsten November zweitausendeinundzwanzig (24.11.2021) initiiert wurden, ist es für Beschuldigte von äußerster Dringlichkeit, umgehend rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es maßgeblich darauf ankommt, welche Rechtsnormen zum Zeitpunkt des angenommenen Delikts Gültigkeit besaßen und wie diese korrekt zu interpretieren sind.
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Ist die Präsentation eines manipulierten Impfausweises in einer Apotheke strafrechtlich relevant?
Die Mehrheit der Personen, die einen gefälschten Impfausweis besitzen, beabsichtigt, ein dazugehöriges digitales Zertifikat für die entsprechende App in einer Apotheke zu erhalten. Folglich stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Präsentation eines manipulierten Impfausweises innerhalb einer Apotheke eine strafbare Handlung darstellt.
Es lag nahe, eine Apotheke gemäß Paragraph 11 des Strafgesetzbuches (StGB) als Behörde zu klassifizieren, da sie explizit im Paragraphen 22 des Infektionsschutzgesetzes Erwähnung findet. Dies wurde jedoch von der Judikatur nicht bestätigt; infolgedessen galt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei einer Apotheke - welche als privatrechtliches Unternehmen fungiert - gemäß der zuvor dargelegten Erläuterungen als straffrei.
Der bereits erwähnte Beschluss des Landgerichts Osnabrück setzte sich ebenfalls mit dem Sachverhalt der Vorlage eines manipulierten Impfausweises in einer Apotheke auseinander. Infolge der Gesetzesnovellierung vom 24. November 2021, durch die der objektive Tatbestand der Paragraphen 277 bis 279 des Strafgesetzbuches derart modifiziert wurde, dass eine Täuschung nicht mehr zwingend gegenüber Behörden oder Versicherungen geschehen muss, ist nunmehr eine Strafbarkeit denkbar.
Als juristische Konsequenz regelt Paragraph 279 StGB nun die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe. Des Weiteren wird in der aktuellen Gesetzesbegründung ausgeführt, dass üblicherweise auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß den allgemeineren Bestimmungen der Paragraphen 267 ff. des Strafgesetzbuches zu prüfen wäre, wodurch potenziell längere Haftstrafen drohen könnten. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt kann Paragraph 267 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen - und in gravierenden Fällen unter Umständen sogar eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.
Für die praktische Beurteilung ist von Bedeutung, ob der Impfpass zur Gänze als Fälschung angefertigt wurde (eine sogenannte Totalfälschung) oder lediglich partiell manipuliert wurde, etwa durch das nachträgliche Hinzufügen von Impfvermerken. Ebenso ist der subjektive Vorsatz des Täters von erheblicher Bedeutung - konkret die Fragestellung, ob die Person bewusst und willentlich handelte, als sie mit dem Dokument zu täuschen versuchte.
Ist die Tätigkeit von Bereitstellern und Vertreibern manipulativer Impfausweise strafrechtlich relevant?
Nachdem der Gesetzgeber folglich die Nutzung eines manipulierten Impfausweises unter Strafe gestellt hat, wurde zudem der Paragraph 275 Absatz 1a des Strafgesetzbuches (StGB) als Neuerung implementiert. Die vorbereitenden Handlungen zur Anfertigung unwahrer Impfausweise sind jetzt strafbewehrt. Diese Regelung umfasst gleichermaßen die Vorbereitungshandlungen zur Erstellung eines unzutreffenden Impfausweises, bei dem eine real nicht erfolgte Impfung dokumentiert wird, als auch die Konstellation, in der ein derartiger falscher Impfausweis einer weiteren Person zugeleitet wird.
Als juristische Konsequenz ist hier eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen; die Gewährung einer Bewährung kann in solchen Fällen jedoch bereits als erschwert gelten. Bei einem systematischen oder gar bandenmäßig organisierten Vorgehen gemäß Paragraph 275 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sind sogar Haftstrafen von bis zu fünf Jahren zu erwarten, wodurch eine Bewährungsstrafe zumeist ausgeschlossen ist. Erreicht das auferlegte Strafmaß eine Dauer von zwei Jahren, ist die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe prinzipiell nicht mehr gegeben.
Bei bandenmäßigem Vorgehen legt die aktuelle Judikatur strikte Maßstäbe an: Sollte beispielsweise eine signifikante Anzahl von Impfausweisen verbreitet oder sogar ein Internet-Vertrieb (beispielsweise über Telegram oder das Darknet) etabliert werden, so kann dies zügig als gewerbsmäßige Tat klassifiziert werden. Selbst das reine „Vermitteln' - etwa durch die Herstellung von Verbindungen zu Fälschern - kann unter Umständen bereits strafrechtlich geahndet werden.
Ist die Nutzung des Impfausweises einer Drittperson gestattet?
Gemäß Paragraph 281 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt es als strafrechtlich relevant, die Ausweisdokumente Dritter zu gebrauchen, um hierdurch eine Irreführung im Rechtsverkehr zu bewirken. Dabei ist festzuhalten, dass Impfausweise in ihrer Eigenschaft als Gesundheitszeugnisse nach Paragraph 281 Absatz 2 StGB den offiziellen Ausweisdokumenten gleichgestellt werden. Die juristische Konsequenz hierfür beinhaltet eine mögliche Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten oder alternativ die Verhängung einer Geldstrafe.
Dies findet insbesondere dann Anwendung, wenn eine Person den authentischen Impfausweis einer tatsächlich immunisierten dritten Person verwendet, um sich selbst als geimpft vorzugeben. Ebenso ist die Verwendung des digitalen Zertifikats (QR-Code) einer fremden Person von dieser Regelung erfasst. Zusätzlich werden in spezifischen Fällen auch Überschreitungen des Infektionsschutzgesetzes (vgl. Paragraph 73 IfSG) oder das Delikt der Hausrechtsverletzung geprüft, sofern beispielsweise Organisatoren vorsätzlich in die Irre geführt werden.
Verbreitung manipulierter Impfausweise in der Hansestadt Hamburg
In der Hansestadt Hamburg ist der unerlaubte Umlauf manipulierter Impfausweise weit verbreitet, welche häufig konspirativ arrangiert über das Darknet vertrieben werden. Allerdings gibt es auch Mediziner, die anscheinend gefälschte Impfausweise generieren. So wurde erst kürzlich eine Arztpraxis in Hamburg-Poppenbüttel von der Exekutive durchsucht, da dort mutmaßlich in erheblichem Umfang von einer Ärztin Immunisierungen bescheinigt, jedoch real nicht vorgenommen wurden.
Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass im gesamten Bundesgebiet mehrere Hundert Ermittlungsverfahren gegen Fachkräfte im Gesundheitswesen, Apotheker sowie gegen Privatpersonen eingeleitet wurden und anhängig sind. Die Anzahl der manipulierten Impfzertifikate, die aus ärztlichen Scheinausstellungen resultieren, übersteigt die ursprünglichen Annahmen erheblich. Die Staatsanwaltschaft Hamburg bearbeitete im Verlaufe des Jahres zweitausenddreiundzwanzig (2023) mehr als eintausend (1.000) Verfahren in diesem Kontext, von denen zahlreiche entweder in Strafbefehlen oder in öffentlichen Hauptverhandlungen ihren Abschluss fanden.
Zusammenfassende Schlussfolgerung: Die wesentlichen Aspekte in kompakter Darstellung
- Manipulierte Impfausweise sind strafbar. Das Anfertigen und der Gebrauch derartiger Dokumente kann zu finanziellen Sanktionen oder Haftstrafen führen.
- Seit dem vierundzwanzigsten November 2021 ist die Gesetzeslage verschärft worden. Nunmehr genügt bereits eine Irreführung im Rechtsverkehr, ungeachtet dessen, ob sie gegenüber einer amtlichen Stelle oder einer Privatperson vorgenommen wird.
- Urkundendelikte nach §§ 267 ff. StGB sind regelmäßig einschlägig. Im Falle manipulierter Impfausweise liegen vorwiegend sogenannte Komplettfälschungen vor.
- Schon die bloße Vorbereitung der Fälschung ist strafbar. Paragraph 275 Absatz 1a StGB sanktionieren bereits die Vorbereitungshandlung.
- Systematisches oder bandenmäßiges Handeln wird besonders hart bestraft. Haftstrafen von bis zu fünf Jahren Dauer sind in diesem Zusammenhang denkbar.
- Die Präsentation eines manipulierten Impfpasses in Apotheken ist strafbar. Obwohl Apotheken nicht als staatliche Behörden betrachtet werden, hat die Gesetzesanpassung diesen Umstand bedeutungslos gemacht.
- Die Nutzung fremder Impfausweise ist ebenso strafbar. Paragraph 281 StGB findet auch hier Anwendung, da Gesundheitsbescheinigungen offiziellen Identifikationsdokumenten als gleichwertig angesehen werden.
- In der Hansestadt Hamburg und bundesweit laufen zahlreiche Ermittlungsverfahren. Besonders Fälle ärztlicher Scheindokumentationen rücken verstärkt in den Fokus der Staatsanwaltschaften.
Gängige Anfragen (Oft gestellte Fragen):
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