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Zuverdienst für EU-Rentner

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

1. Das Wichtigste in aller Kürze

Erwerbsminderungsrente stellt eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung dar und wird umgangssprachlich oft noch wie früher Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente genannt. Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, bekommt eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden tätig sein kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Eine Berufsunfähigkeit reicht in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus. Vielmehr muss die Fähigkeit, jegliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, beeinträchtigt sein. Die Erwerbsminderungsrente ist oftmals befristet, kann aber verlängert werden. Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

Informationen zur Höhe der Erwerbsminderungsrente unter Erwerbsminderungsrente > Höhe.

2. Voraussetzungen und Antrag auf Rente aufgrund Erwerbsminderung

2.1. Reha vor Rentenbezug

Eine Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung kommt erst in Betracht, sofern die Erwerbsfähigkeit weder durch medizinische Reha noch durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) wiederhergestellt werden kann. Der Rentenversicherungsträger lehnt daher viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente ab und verweist auf vorrangige Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe. Auch wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann noch zur Reha verpflichtet werden, wenn diese Erfolgsaussichten hat.

2.2. Medizinische Voraussetzungen einer Rente aufgrund Erwerbsminderung

Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, also die Fähigkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Es wird zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert differenziert:

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit eine berufliche Beschäftigung von wenigstens 3, aber weniger als 6, Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von unter 3 Stunden pro Tag unter den normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

Näheres unter Erwerbsminderung.

Eine &34;nicht absehbare Zeit&34; liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Monate bestehen werden. Es kommt dabei auf einen Ausblick in die Zukunft an, nicht darauf, wie lange die Leistungseinschränkungen bereits bestanden haben.

Die Arbeitsfähigkeit wird anhand ärztlicher Dokumente beurteilt, und gegebenenfalls wird ein Gutachten angefordert.

2.3. Erwerbsminderung ist mehr als Berufsunfähigkeit

Essentiell ist dabei, dass es um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht. Berufsunfähigkeit allein führt nur in Ausnahmefällen zu einer Rente wegen Erwerbsminderung, siehe unten im Abschnitt &34;Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit&34;. Es kommt darauf an, für wie viele Stunden am Tag noch körperlich leichte und geistig einfache Aufgaben realisierbar sind.

2.4. Arbeitsmarktrente

Es kann auch eine sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden. Arbeitsmarktrente ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes, obwohl ein Mensch über 3 und unter 6 Stunden in Teilzeit arbeiten könnte. Sie ist nicht unmittelbar im Gesetz verankert, stattdessen hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte sie entwickelt.

Gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1967 gilt der Arbeitsmarkt als faktisch verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt (heute die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter) innerhalb eines Jahres nach dem Rentenantrag einen für die betroffene Person infrage kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

2.5. Qualitative Erwerbsminderung

Bei einer Leistungsfähigkeit ab 6 Stunden gibt es keine Arbeitsmarktrente. Wer mehr als 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, aber aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Arbeit findet, erhält keine Erwerbsminderungsrente.

Jedoch weisen viele Menschen sogenannte qualitative Einschränkungen auf (&61; Einschränkungen bezüglich der Art der noch möglichen Tätigkeit), sodass sie zwar 6 Stunden oder mehr arbeiten können, aber nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Eine Rente wegen rein qualitativer Erwerbsminderung gibt es in folgenden 2 Fällen:

  1. Schwere spezifische Leistungseinschränkungen: Eine einzelne Behinderung macht sehr viele Tätigkeiten unmöglich, z.B. Blindheit oder Einarmigkeit.
  2. Summierungungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Mehrere Behinderungen treten zusammen auf, z.B. geistige und körperliche, und verhindern gemeinsam viele Tätigkeiten. Hierzu zählen auch zusammentreffende gewöhnliche Leistungseinschränkungen mit insgesamt ungewöhnlichen Auswirkungen.

Als gewöhnliche Leistungseinschränkung zählt alles, womit noch körperlich leichte Arbeit möglich ist, z.B.:

  • Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft sowie starke Temperaturschwankungen müssen vermieden werden.
  • Arbeiten ist nur im Sitzen möglich.

Als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen zählen beispielsweise:

  • Notwendigkeit häufiger Pausen
  • Unfähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen

Der Rentenversicherungsträger muss in diesen Fällen eine konkrete sogenannte Vergleichstätigkeit benennen, die noch ausgeführt werden kann, wenn er die Rente wegen Erwerbsminderung ablehnen möchte. Vergleichstätigkeit kann irgendeine denkbare Beispieltätigkeit sein, die trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich ist. Mit der Ausbildung oder den beruflichen Erfahrungen der versicherten Person muss sie nicht im Zusammenhang stehen.

Der Rentenversicherungsträger muss im Zweifelsfall nachweisen, dass es diese Vergleichstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich noch gibt und dass die versicherte Person die dafür erforderliche Qualifikation besitzt oder sie innerhalb von 3 Monaten erlangen kann.

2.6. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Bedingungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, wer

  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt hat, die in der Regel 5 Jahre beträgt
    und
  • in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat.

Die allgemeine Wartezeit ähnelt einer Vorversicherungszeit, die erfüllt sein muss, damit die Rente gezahlt wird. Zur Wartezeit zählen aber auch bestimmte Zeiten, für die keine Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, zum Beispiel bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind, Näheres unter Wartezeit bei Rente und Reha.

2.6.1. Erwerbsminderungsrente für Menschen mit Behinderungen

Anspruch auf eine Rente aufgrund Erwerbsminderung hat auch, wer die 5 Jahre allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, jedoch 20 Jahre durchgängig voll erwerbsgemindert war (z.B. Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die seit Geburt bzw. Kindheit an einer Behinderung leiden).

Voll erwerbsgemindert ist ebenfalls, wer nicht unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, sondern

2.6.2. Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer sogenannten zumutbaren Verweisungstätigkeit nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, erhalten eine teilweise Erwerbsminderungsrente, selbst wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten (§ 240 SGB VI). Hierbei wird auch von Berufsschutz gesprochen.

Welche Tätigkeiten als zumutbare Verweisungstätigkeiten gelten, ist individuell unterschiedlich. Ein leichter beruflicher Abstieg gilt beispielsweise als zumutbar, ein stärkerer nicht. Hierfür hat die Rechtsprechung ein Stufenschema mit Qualifikationsstufen entwickelt und anerkennt in der Regel eine Tätigkeit nur dann als zumutbar, wenn sie sich auf der gleichen Qualifikationsstufe oder höchstens eine Stufe darunter befindet.

  • 1. Stufe: ungelernte Berufe
  • 2. Stufe: Berufe mit bis zu 2-jähriger Ausbildung
  • 3. Stufe: Berufe mit über 2-jähriger Ausbildung
  • 4. Stufe: Berufe, die einen Fachschulabschluss oder zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung voraussetzen, z.B. Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter oder Meister
  • 5. Stufe: Berufe, die einen Fachhochschulabschluss oder eine mindestens gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen
  • 6. Stufe: Hochqualifizierte Berufe, für die in der Regel ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Qualifikation nötig ist

Wer den ursprünglichen Beruf freiwillig aufgegeben und dann etwas anderes gearbeitet hat, genießt keinen Berufsschutz mehr. Wer erfolgreich eine staatlich finanzierte oder bezuschusste Umschulung absolviert hat, kann immer auf den Umschulungsberuf verwiesen werden, auch wenn der sich auf einer viel niedrigeren Stufe befindet als der frühere Beruf.

2.7. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

Das Formularpaket für den Antrag kann telefonisch angefordert oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrente heruntergeladen werden. Die Rentenversicherung bietet Beratungstermine an, um offene Fragen zu beantworten und bei der Antragsstellung zu unterstützen.

2.8. Rente aufgrund Arbeitsunfall/ Berufskrankheit

Bei Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls (dazu gehören auch Wegeunfälle) oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig, Näheres unter Verletztenrente Unfallrente.

2.9. Praxistipps: Erwerbsminderungsrente durchsetzen

  • Erwerbsminderungsrenten werden immer wieder zu Unrecht abgelehnt. Dagegen können Sie mit einem kostenlosen Widerspruch vorgehen und, wenn dieser abgelehnt wird, mit einer ebenfalls kostenlosen Klage.
  • Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, sich aber die Anwaltskosten nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe für Ihren Widerspruch und Prozesskostenhilfe für Ihre Klage beantragen.
  • Die Rentenversicherung muss Ihnen Ihre Anwaltskosten erstatten, wenn Sie den Streit um Ihre Erwerbsminderungsrente gewinnen.
  • Für den Widerspruch und die Klage besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch und Klage einlegen können. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung und keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe haben und Ihnen das Kostenrisiko zu hoch ist.

3. Dauer der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet und wird für maximal 3 Jahre gewährt. Wer die Rente weiterhin braucht, muss einen Verlängerungsantrag stellen.

Eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderungsrente wird frühestens ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Besserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Ist bereits bei Antragstellung eindeutig, dass es sich um eine unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt, wird sie ab dem Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Der Rentenantrag sollte innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat eingereicht werden, in dem die Erwerbsminderung beginnt. Wird die Rente später beantragt, wird sie erst ab dem Antragsmonat gewährt, nicht mehr rückwirkend.

Mit Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente wird die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt.

3.1. Praxistipp: Zeitnaher Verlängerungsantrag

Sie sollten Ihren Verlängerungsantrag mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung stellen, damit Sie lückenlos Ihre Erwerbsminderungsrente bekommen können.

4. Erwerbsminderungsrente und Einkommen

4.1. Hinzuverdienst

Auch Erwerbstätige (Arbeitnehmende und Selbstständige) können eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie dürfen dafür aber nicht unbeschränkt arbeiten, da sie ansonsten die medizinischen Voraussetzungen für die Rente nicht mehr erfüllen. Außerdem wird das Einkommen teilweise auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, falls es die sogenannte Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

Die volle Erwerbsminderungsrente wird ungekürzt ausgezahlt, sofern der Mensch neben der Rente nicht mehr verdient, als die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 € (2025). Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt 2025 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 39.322,50 € pro Jahr. Individuell kann die Hinzuverdienstgrenze aber auch höher liegen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater (Rentenversicherung) berechnet.

Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Eine Arbeit von 3 oder mehr Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet aber in der Regel den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, weil die Rentenversicherung dann davon ausgehen muss, dass die Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente nicht (mehr) erfüllt sind. Daraufhin gewährt diese nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder gar keine Rente mehr.

Dementsprechend gefährdet eine Arbeit von 6 oder mehr Stunden pro Tag in der Regel den Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente.

Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit dürfen in Vollzeit arbeiten, aber nicht im bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit (siehe oben).

4.2. Praxistipp: Wegfall der Rente durch Arbeit verhindern

Falls es schon zu spät ist und Sie haben bereits über Ihre eigentliche Leistungsfähigkeit hinaus gearbeitet, können Sie versuchen, mit folgenden Argumenten zu verhindern, dass die Rentenversicherung Ihnen die Erwerbsminderungsrente streicht:

  • Raubbauarbeit: Sie haben auf Kosten Ihrer Gesundheit gearbeitet, mit unzumutbarem Energieaufwand, mit unzumutbarer Willensanstrengung oder unter unzumutbaren Schmerzen.
  • Arbeit ohne ausreichende Leistung: Sie haben die geforderte Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht. Ihr Arbeitgeber hat nur aus Freundlichkeit trotzdem gezahlt oder das Kollegium hat dafür gesorgt, dass Ihre ungenügenden Leistungen nicht aufgefallen sind.

4.3. Arbeitserprobung

Seit dem 1.1.2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente durch die sogenannte Arbeitserprobung testen, ob sie wieder (mehr) arbeiten können. Innerhalb eines Zeitraums von in der Regel 6 Monaten können sie eine bestehende Arbeit ausweiten oder eine neue Arbeit aufnehmen, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. Ausführliche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre &34;Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf&34; unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema &34;Rente&34;.

Die Rentenversicherungsträger ermöglichen auch Personen mit einer Arbeitsmarktrente eine Arbeitserprobung in einer Teilzeitarbeit. Sie dürfen also in der Regel für 6 Monate ihre volle EM-Rente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt behalten, um zu testen, ob eine bestimmte Teilzeitarbeit mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen leistbar ist ( &61; leidensgerechte Arbeit). Das soll die Integration in Arbeit fördern.

5. Steuerpflicht

Erwerbsminderungsrenten sind steuerpflichtig, aber es existiert ein individueller Steuerfreibetrag. Die Höhe richtet sich nach der Rentenhöhe und dem Jahr des Rentenbeginns. Näheres unter Altersrenten > Regelaltersrente.

6. Praxistipps

  • Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und eine außergewöhnliche erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G oder Merkzeichen aG) haben, können Sie unter Umständen einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des Regelsatzes der Sozialhilfe erhalten (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Er wird Ihnen bei Bedarf im Rahmen der aufstockenden Grundsicherung bei Erwerbsminderung gewährt.
    Sollte Ihre Rente wegen Erwerbsminderung so hoch sein, dass Sie eigentlich keine Grundsicherung mehr bekommen würden, kann es sein, dass Sie allein durch diesen Zuschlag doch Anspruch auf Grundsicherung haben.
  • Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Bausparbeträge von Menschen mit voller Erwerbsminderung und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern können unter Umständen vorzeitig ausgezahlt werden, ohne dass Prämienansprüche verfallen (§ 2 Abs. 3 WoPG 1996).
  • Weitere Informationen und kostenlose Broschüren zur Erwerbsminderungsrente bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrenten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit voller Erwerbsminderung einen Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).

7. Wer hilft weiter?

  • Der zuständige Rentenversicherungsträger
  • Beratungsstellen vor Ort, die von den Rentenversicherungsträgern vermittelt werden können

8. Verwandte Links

Rente > Rentenarten

Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Rentenversicherung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Rente > Kindererziehungszeiten

Teilzeitarbeit

 

Rechtsgrundlagen: §§ 43, 240 SGB VI