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Behindertenpauschbetrag und Pflegekosten

Steuerliches Wahlrecht für Menschen mit Behinderung: Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuererleichterung für Pflegedienste

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil, Aktenzeichen VI R 12/12, die steuerliche Vergünstigung für Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag verneint. Menschen mit Behinderungen müssen sich daher entscheiden, entweder ihre tatsächlichen Aufwendungen einzeln anzusetzen oder den Pauschbetrag zu wählen.

In dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreitfall hatte der Bewohner eines Seniorenheims bestimmte Heimkosten in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen deklariert. Es handelte sich dabei um die Bereitschaftsdienste und die medizinische Betreuung sowie Reparaturen und Kostenverteilungen für die Säuberung und Instandhaltung der Außenanlagen. Für diese Ausgaben kann eine Steuerminderung in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro jährlich bewilligt werden.

Die Anerkennung dieser Ausgaben wurde vom obersten Finanzgericht nicht grundsätzlich bezweifelt. Es versagte den Abzug teilweise, da der Steuerpflichtige zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen hatte. Laut Gesetz ist der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, falls die Ausgaben bereits als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. Genau diese Vorschrift wurde dem Steuerpflichtigen zum Nachteil. Weil er seine außergewöhnlichen Belastungen pauschal geltend gemacht hatte, waren damit auch die Pflegeleistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienste seiner Heimunterbringung abgegolten. Der BFH hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf, das dem Heimbewohner zunächst Recht zugesprochen hatte.

Nach dieser Maxime werden Menschen mit Behinderung nicht fiskalisch benachteiligt, hob der BFH hervor. Sie haben nämlich die Möglichkeit, anstatt des Pauschbetrags auch ihre tatsächlichen Kosten geltend zu machen. In diesem Fall ist der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Dafür müssen sämtliche behinderungsbedingten Mehraufwendungen und alle weiteren Krankheitskosten einzeln aufgeführt und in ihrer tatsächlichen Höhe als außergewöhnliche Belastungen deklariert werden. Das Finanzamt zieht in diesem Fall zwar eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab. Für diesen nicht berücksichtigten Teil kann aber die 20-prozentige Steuerminderung gewährt werden, sofern in den Krankheits- und Pflegekosten entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind.

Der NVL rät daher in vergleichbaren Fällen, sorgfältig zu prüfen, ob der Pauschbetrag oder die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen beansprucht werden sollten. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von 70 pauschal zusätzliche private Fahrtkosten in Ansatz bringen können.

(Entnommen aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)