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Bestimmung des Pflegegrades infolge eines Schlaganfalls

Das Ausmaß der Eigenständigkeit erweist sich als ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades. Hierbei ist es von Bedeutung, die individuelle Person umfassend zu erfassen und ebenso mentale Defizite (kognitive Beeinträchtigungen) einzubeziehen.

Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Pflegebedürftigkeit?

Langwierige gesundheitliche Beschwerden,  natürliche Alterungserscheinungen oder auch schwindende physische Leistungsfähigkeit vermögen es, die Hilfsbedürftigkeit einer Person zu begünstigen. Die Notwendigkeit der Pflege kann demnach entweder graduell entstehen oder ebenso infolge eines Unglücksfalls (beispielsweise nach einer Oberschenkelhalsfraktur bei einer älteren Person) oder einer abrupt auftretenden, schwerwiegenden gesundheitlichen Krise (etwa ein schwerer Schlaganfall) plötzlich zum Vorschein kommen.

Damit jemand finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse beziehen kann, ist es unerlässlich, dass die Person als pflegebedürftig anerkannt wird. Diese Klassifizierung erfolgt mittels der fundierten Beurteilung eines Sachverständigen. Hierfür greift der beauftragte Sachverständige auf ein detailliertes Fragebogenwerk zurück. Entscheidend hierbei ist, in welchem Umfang die betreffende Person alltägliche Verrichtungen eigenständig meistern kann und welche Kompetenzen (Fähigkeiten) noch vorhanden sind. Das Handicap des hilfebedürftigen Individuums kann physischer, seelischer oder kognitiver Natur sein. Das umfassende Fragebogenwerk (speziell das Begutachtungsassessment) berücksichtigt sämtliche der genannten drei Dimensionen. Innerhalb diverser Domänen werden - abhängig von den erzielten Antworten - Bewertungspunkte zugeordnet, welche schlussendlich zur Klassifizierung in einen Pflegegrad (die vormalige Pflegestufe) veranlassen.

Essentiell ist allerdings zu beachten: Die Hilfebedürftigkeit hat langfristig (sprich: erwartungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten) vorzuliegen.

Der Evaluierungsprozess zur Ermittlung des Pflegebedarfs

Zur Ermittlung des verbleibenden Grades an eigenständigem Handeln und der noch intakten Fertigkeiten eines Individuums werden sechs maßgebliche Lebensdomänen einer genauen Prüfung unterzogen, wobei gleichzeitig manifeste physische, kognitive und psychische Einschränkungen (Defizite) registriert werden. Diese sechs fundamentalen Lebensdomänen (auch als Module bezeichnet) werden mit variierender Relevanz in die abschließende Gesamtbewertung integriert:

  • Modul 1: Mobilität (Beweglichkeit)
    In diesem Abschnitt wird analysiert, ob die zu begutachtende Person autonom, also ohne jegliche fremde Hilfe, ihre Körperposition adaptieren kann (etwa sich selbstständig im Bett drehen) und ferner, ob sie imstande ist, sich eigenständig zu bewegen. Die Beurteilung innerhalb dieses Moduls konzentriert sich ausschließlich auf die körperliche Mobilität. Sollte die zu beurteilende Person infolge kognitiver Defizite gewisse Handlungen nicht vollziehen können, so wird dieser Aspekt in einem anderen Bewertungsbereich (konkret Modul 2, welches kognitive und kommunikative Fähigkeiten umfasst) berücksichtigt.
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden)
    Dieses Modul fokussiert sich primär auf Kognition und Kommunikation; beispielsweise wird hier hinterfragt, ob Personen aus dem unmittelbaren sozialen Kreis identifiziert werden können. Vermag sich die betreffende Person in ihren räumlichen Gegebenheiten noch zu orientieren? Ist es ihr möglich, zweckmäßige Aktionen zu vollziehen (etwa sich eigenständig und in der korrekten Abfolge zu kleiden sowie witterungsgerechte Kleidung auszuwählen)? Hierbei wird die körperliche Geschicklichkeit (zum Beispiel, ob die betreffende Person ausreichend mobil ist, um zum Badezimmer zu gehen) explizit nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich, ob die mentale Befähigung dafür gegeben ist.
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Dieser Bereich umfasst Aspekte wie ungerichtete Wanderbewegungen, provokatives Gebaren und manifeste Aggressionen, welche sowohl für die zu versorgende Person als auch für das Pflegepersonal eine erhebliche Bürde darstellen können (etwa verbale Beschimpfungen, physische Übergriffe wie Schläge oder Tritte). Ebenso werden die Verweigerung von pflegerischer Unterstützung sowie Nachtaktivität oder Wahnvorstellungen hierbei berücksichtigt. Es wird genau evaluiert, ob spezifische Verhaltensmuster sich manifestieren und mit welcher Frequenz sie in Erscheinung treten.
  • Modul 4: Selbstversorgung
    Dieses Modul subsumiert sämtliche grundlegenden Versorgungsaktivitäten des Körpers, wie etwa das sich Reinigen (Waschen, Duschen), das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme (Essen, Trinken) und die eigenständige Nutzung der Sanitäranlagen. Auch in diesem Bereich bildet die persönliche Eigenständigkeit abermals das zentrale Beurteilungskriterium.
  • Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Hierbei wird evaluiert, inwiefern medizinische Anordnungen und therapeutische Interventionen von der begutachteten Person eigenverantwortlich befolgt werden können; falls dies nicht der Fall ist, wird die Frequenz des erforderlichen Unterstützungsbedarfs ermittelt.
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Dieser Bereich beleuchtet, ob die zu beurteilende Person ihren Tagesablauf eigenverantwortlich organisieren kann und ob sie in der Lage ist, beispielsweise soziale Beziehungen eigenständig aufrechtzuerhalten (etwa Telefongespräche führen oder das Zuhause selbstständig verlassen).

Innerhalb jedes einzelnen Moduls werden die Bewertungseinheiten festgestellt, welche anschließend, entsprechend ihrer spezifischen Relevanz, in die Gesamtbeurteilung integriert werden. Aus den Modulen Zwei und Drei wird lediglich jene Sektion mit dem höheren Punktewert für die Berechnung berücksichtigt.

Eine Übersicht über die existierenden Pflegegrade

Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden. Diese Kategorisierungen basieren auf dem zuvor ermittelten Gesamtscore und verdeutlichen das Ausmaß an noch erhaltener Eigenständigkeit der Person.

Der Antragsprozess für die Zuweisung eines Pflegegrades

Informationen dazu, wie Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad einreichen können, sowie Hinweise zur optimalen Vorbereitung auf die anstehende Begutachtung, sind auf unserer zugehörigen Informationsseite für Sie ersichtlich.