Grundsteuer: Inkorrekte Wohnflächenangabe
Die Berechnung der Wohnfläche für die Grundsteuer
Die Wohnfläche beeinflusst maßgeblich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Doch zählen auch Nutzflächen, Zubehörräume und Nebenräume dazu? Wer bei der Berechnung der Wohnfläche für die Grundsteuer eine fehlerhafte Angabe macht, entrichtet möglicherweise zu viel. Eine detaillierte Prüfung lohnt sich hier allemal.
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In Kürze
- Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss bis spätestens 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
- Als Wohnflächen gelten beispielsweise die Grundflächen von Aufenthaltsräumen, unbeheizten Wintergärten und Balkonen.
- Zubehörräume zählen nicht zur Wohnfläche und sind auch keine Nutzfläche.
- Für die Berechnung der Wohnfläche können Sie die entsprechenden Angaben aus den Bauplänen bzw. dem Kaufvertrag entnehmen oder die Berechnung anhand der Wohnflächenverordnung durchführen.
Hat die Wohnfläche Einfluss auf die Grundsteuer-Festsetzung?
Im Rahmen der Grundsteuererklärung sind verschiedene Angaben von Ihnen erforderlich. Hierzu gehören zum Beispiel die Flurstückskennziffer, die Größe des Grundstücks sowie, bei Wohngrundstücken, die Wohnfläche.
Die Wohnfläche wird in nahezu jedem Bundesland für die Berechnung des Grundsteuerwerts herangezogen und beeinflusst somit letztendlich die Höhe der Grundsteuer. Denn: Je größer die Wohnfläche eines Gebäudes ist, desto höher fällt in der Regel die Grundsteuer aus. Eine Ausnahme bildet hier lediglich Baden-Württemberg, wo ausschließlich die Grundstücksfläche für die Berechnung relevant ist.
Erklärung zur Grundsteuer: Abgabeverpflichtung bis Ende Januar
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Was wird als Wohnfläche für die Grundsteuer-Erklärung gewertet und was nicht?
Übersichtsgrafik: Wohnfläche bei der Grundsteuer im Überblick
Als Wohnfläche werden die Grundflächen folgender Räume betrachtet:
- Aufenthaltsräume (Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer etc.)
- Wintergärten
- Schwimmhallen (in geschlossenen Räumen)
- Balkone
- Loggien
- Dachgärten oder Dachterrassen
- Terrassen
- häusliche Arbeitszimmer
Die Grundflächen von sogenannten Zubehörräumen beziehungsweise Nebenräumen stellen keine Wohnfläche dar.
Hierzu zählen insbesondere:
- Kellerräume
- Abstellräume
- Waschküchen
- Bodenräume (Dachboden, Speicher)
- Trockenräume
- Heizungsräume
- Garagen
So geben Sie Wohnflächen in der Grundsteuer-Erklärung an:
- Wenn also in der Grundsteuererklärung nach der Wohnfläche gefragt wird, tragen Sie ausschließlich die Flächen ein, die als Wohnflächen gelten.
- Die Flächen der Zubehörräume und Nebenräume können Sie unberücksichtigt lassen. Das bedeutet: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohneigentum werden diese Flächen bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt und folglich auch nicht in der Erklärung angegeben. Dies gilt ebenso für Mietwohngrundstücke.
Beispiel zur Angabe der Wohnfläche
Das Einfamilienhaus von Herrn Müller verfügt über eine Gesamtfläche von 150 qm. Davon entfallen 120 qm auf die Wohnfläche und 30 qm auf Keller- und Abstellflächen. In der Grundsteuererklärung gibt er bei der Wohnfläche ausschließlich die 120 qm an. Die übrigen 30 qm bleiben unberücksichtigt.
Wie gebe ich Nutzflächen in der Grundsteuer-Erklärung an?
Im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung begegnet Ihnen neben der Wohnfläche auch der Begriff Nutzfläche. Als Nutzfläche werden Flächen definiert, die betrieblichen, öffentlichen oder anderweitigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen darstellen. Hierzu gehören beispielsweise die Flächen von Verkaufsräumen, Geschäften, Werkstätten, Vereinsräumen usw.
Achtung: Nutzflächen korrekt eintragen
Wichtig: Auch wenn in Bauunterlagen, Kaufverträgen oder im allgemeinen Sprachgebrauch ein Keller oder ein Heizungsraum als Nutzfläche bezeichnet wird, gelten diese Räume bei der Grundsteuer nicht als Nutzfläche.
Wer hier dennoch Angaben macht, obwohl er in seinem Haus weder ein Ladengeschäft noch eine betriebliche Werkstatt oder einen ähnlichen Raum betreibt, riskiert am Ende eine zu hohe Grundsteuerfestsetzung.
Wann wird die Nutzfläche der Wohnfläche hinzugerechnet?
Verfügen Sie jedoch tatsächlich über Nutzflächen, beispielsweise weil Sie in Ihrem Wohnhaus einen Friseursalon, eine Fahrradwerkstatt oder ein Tätowierstudio betreiben, so werden diese Nutzflächen der Wohnfläche hinzugerechnet, sofern sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder in Wohneigentum befinden. Bei Mietwohngrundstücken werden die Nutzflächen gesondert in der Grundsteuererklärung angegeben.
Beispiel: Angabe der Nutzfläche zur Wohnfläche
Bei der Angabe der Wohnfläche trägt sie 125 qm ein (= Fläche der Wohnräume + Nutzfläche des Kosmetikstudios). Die Fläche der Zubehörräume (25 qm) bleibt unberücksichtigt und wird nicht in der Grundsteuererklärung angegeben.
Was Eigentümer und Vermieter bezüglich der Grundsteuererklärung wissen sollten: Weitere Informationen finden Sie hier:
Wie erfolgt die Berechnung der Wohnfläche?
Die Berechnung der Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuer richtet sich nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung. Je nachdem, wie die jeweilige Fläche genutzt wird, wird sie vollständig oder nur anteilig berücksichtigt.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Räume:
| Raum | Höhe | Anrechnung der Grundfläche zu |
|---|---|---|
| übliche Wohnräume (auch Dachschrägen) | mind. 2 m | 1/1 |
| übliche Wohnräume (sowie Dachschrägen) | zwischen 1 m und max. 2 m | 1/2 |
| Unbeheizte Wintergärten und Schwimmhallen in geschlossenen Räumen | mind. 1 m, max. 2 | 1/2 |
| Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen | k.A. | i.d.R. 1/4 (maximal 1/2) |
Woher erhalte ich die notwendigen Daten für die Wohnflächenberechnung im Rahmen der Grundsteuer?
Informationen zu Ihrer Wohnfläche, zur Fläche der Zubehörräume und gegebenenfalls zur Nutzfläche finden Sie beispielsweise in den Bauunterlagen oder im Kaufvertrag. Sollten sich hieraus keine zuverlässigen Angaben ergeben, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, die Flächen selbst mithilfe eines Messgeräts zu ermitteln.
Erstellung der Grundsteuererklärung in Eigenregie
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31.01.2023 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit WISO Grundsteuer können Sie dies schnell und unkompliziert im Browser erledigen - ohne vorherigen Download oder Installation. Damit sind Sie auf der sicheren Seite: Dank der intelligenten Fehlerprüfung erhalten Sie umgehend einen Hinweis, falls Sie Ihre Angaben nochmals überprüfen sollten.