Studiengebühren bei Erstimmatrikulation absetzen
Mietkosten und sonstige Studienaufwendungen steuerlich geltend machen
Die Frage nach dem Erst- oder Zweitstudium
Erststudium: Mietzahlungen und weitere Studienkosten als Sonderausgaben absetzen
Gegenwärtig gilt im Steuerrecht Folgendes: Wer seine erste Ausbildung absolviert - beispielsweise den Bachelor ohne vorherige Berufsausbildung, eine Berufsausbildung wie Bankkaufmann oder Bäcker, ein Fachrichtungswechsel bzw. Studiengangswechsel ohne Abschluss - kann die dafür entstandenen Kosten bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen:
Hierzu zählen die Mietkosten - oft der größte Ausgabenfaktor - aber auch Aufwendungen für zum Beispiel Fachliteratur oder Fahrtkosten.
Die als Sonderausgaben klassifizierten Studienkosten sind ausschließlich in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind - im Gegensatz zu Studienkosten, die als Werbungskosten gelten (s.u.). Die Konsequenz: Es bringt nichts, Miet- oder sonstige Studienkosten in der Steuererklärung anzugeben, wenn ein Studierender geringe oder gar keine Einkünfte hat. Denn ohne Einnahmen bleibt der Ansatz von Sonderausgaben wirkungslos.
Ein Student, der seine Erstausbildung absolviert und durch einen Nebenjob etwas dazuverdient, kann insgesamt bis zu 6.000 Euro jährlich - das sind umgerechnet bis zu 500 Euro monatlich an beispielsweise Mietkosten - von der Steuer als Sonderausgabe absetzen.
Wichtig: Aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ob es verfassungswidrig ist, dass die Ausgaben für die Erstausbildung lediglich als Sonderausgaben absetzbar sind. Bis das BVerfG eine Entscheidung gefällt hat, sollte jeder Studierende seine Aufwendungen für das Erststudium als Werbungskosten absetzen. Alle weiteren Informationen hierzu folgen im letzten Absatz dieser Mitteilung.
Zweitstudium: Mietkosten und andere Studienkosten als Werbungskosten absetzen
Eine Zweitausbildung ist nach geltendem Steuerrecht jede Ausbildung, die nach einer abgeschlossenen Erstausbildung absolviert wird. Als zweite Ausbildung gilt demnach zum Beispiel in der Regel das Master-Studium, eine zweite Berufsausbildung, ein Bachelor-Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. ein Studium nach einer Lehre oder umgekehrt), ein Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (z.B. bei Offizieren, Berufssoldaten der Bundeswehr oder im dualen Studium), die Promotion sowie das Promotionsstudium, ein MBA-Studium oder auch das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärtern nach dem ersten Staatsexamen.
In Bezug auf das Zweitstudium gilt: Die Studienkosten gelten als Werbungskosten. Das hat zwei Auswirkungen:
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen - von der Miete über die Studiengebühr bis zum Fachbuch - sind in voller Höhe absetzbar.
Die Kosten für das Studium sind vortragsfähig. Das bedeutet: Übersteigen die Ausgaben für das Studium die Einnahmen eines Studierenden, entsteht ein Verlust, den er in spätere Jahre vortragen kann. Vereinfacht gesagt kann er also seine Studienkosten dann geltend machen, wenn er Geld verdient.
Die Frage nach dem Studienort als Lebensmittelpunkt
Ob Erst- oder Zweitstudium: Speziell für die Mietkosten gilt eine bedeutende Bedingung, nämlich dass der Ausbildungs- bzw. Studienort nicht der "Lebensmittelpunkt" sein darf. Stattdessen muss der Studierende während des Studiums einen anderen Erstwohnsitz haben und dort mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel etc.) tragen. Diese Aufwendungen müssen dem zuständigen Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden, beispielsweise per Kontoauszug. Wer also ein kostenloses Zimmer bei den Eltern hat, kann keinen Zweitwohnsitz am Studienort als Werbungskosten steuerlich absetzen.
In Sachen Zweitwohnsitz ist zu beachten, dass seit einigen Jahren immer mehr Universitätsstädte eine Zweitwohnsitzsteuer erheben. Diese Steuer variiert je nach Stadt und kann z. B. 10 Prozent der jährlichen Kaltmiete betragen. Studierende, die einen Zweitwohnsitz am Studienort in Erwägung ziehen, sollten kalkulieren: Lohnt es sich, ein WG-Zimmer am Studienort zu mieten und die Kosten dafür abzusetzen - oder rentiert es sich aufgrund der Zweitwohnsitzsteuer möglicherweise nicht?
Hintertür offenhalten und Entscheidung des BVerfG abwarten
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft derzeit, ob es gegen das Grundgesetz verstößt, dass die Aufwendungen für Erst- und Zweitausbildung steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Jedem Studierenden, der Geld für seine Ausbildung ausgegeben hat, empfiehlt die VLH daher zwei praktikable Möglichkeiten, die Kosten geltend zu machen:
Tragen Sie Ihre Ausgaben für Ihr Erststudium oder Ihre Erstausbildung in der Steuererklärung bei den Werbungskosten und nicht bei den Sonderausgaben ein. Wenn das Finanzamt Ihnen daraufhin nur den auf 6.000 Euro begrenzten Sonderausgabenabzug zugesteht, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 27/14). So können Sie später von einer möglichen positiven Entscheidung des Gerichts profitieren.
Haben Sie bereits eine Steuererklärung abgegeben, dabei aber die Kosten für Ihr Studium aufgrund fehlender oder zu geringer Einkünfte nicht angegeben, können Sie versuchen, die Kosten nachträglich im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend zu machen - also wie unter Punkt 1 beschrieben.