Studium BaföG Anspruch
Kein BaföG-Anspruch (mehr): Verantwortlich handeln?
Inhaltsverzeichnis
Zahlreiche Faktoren können dazu führen, dass dein Studium ohne BaföG finanziert werden muss. Nur wenige dieser Punkte liegen in deiner Entscheidungsfreiheit als Antragsteller. Besonders ärgerlich ist es, wenn gerade diese Punkte zum Ausschluss der Förderung führen. Welche Faktoren prägen diesen Ausschluss? Die fünf wichtigsten Gründe haben wir für dich zusammengestellt.
Das Wesentliche auf einen Blick
- Nach einem Fachwechsel besteht ein BaföG-Anspruch im neuen Studiengang nur dann, wenn der Wechsel aus zwingenden Gründen oder spätestens im dritten Fachsemester aus wichtigem Grund erfolgte. (z.B. Studienrichtungsänderung).
- Kannst du nach dem vierten Semester den geforderten Leistungsstand nicht nachweisen, ist eine Förderung nur noch unter besonderen Bedingungen möglich. Dies setzt voraus, dass der Grund für die Leistungsverfehlung gesetzlich anerkannt ist (z. B. Krankheit oder Betreuungspflichten).
- Wird die Regelstudienzeit überschritten, kann - bei anerkannten Gründen wie Schwangerschaft oder Krankheit - das BaföG fortgesetzt werden. Andernfalls ist eine zinslose Studienabschlusshilfe eine mögliche Alternative.
- Ist man zum Studienbeginn bereits über 45 Jahre alt, ist die BaföG-Förderung nur in Ausnahmesituationen möglich.
- Ein BaföG-Anspruch ist von vornherein ausgeschlossen, wenn du dich für ein Teilzeitstudium entscheidest.
1. Fachrichtungswechsel: Zeitliche und substantielle Grenzen
Ein Fachrichtungswechsel ist beim BaföG bis zum Ende des dritten Fachsemesters ohne Probleme möglich, vorausgesetzt es besteht ein wichtiger Grund (z.B. Neigungswandel oder mangelnde Eignung). Bei einem Wechsel bis zum zweiten Semester wird ein wichtiger Grund vermutet, danach muss dieser schriftlich begründet werden.
Ab dem vierten Semester ist ein Fachwechsel nur noch bei zwingenden Gründen förderfähig - beispielsweise bei gesundheitlichen Problemen, die ein Weiterstudium unmöglich machen.
Ein rechtzeitig begründete erster Fachrichtungswechsel beeinträchtigt den BaföG-Anspruch nicht. Bei einem zweiten Fachwechsel wird meist nur noch eine zinslose Studienabschlusshilfe gewährt.
Wichtig: Der BaföG-Anspruch im vorherigen Studium spielt keine Rolle. Die Fördergrenzen gelten unabhängig vom ersten Antrag.
2. Leistungsnachweise: Fristgerechte Erfüllung von Anforderungen
Ab dem fünften Fachsemester ist ein Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG zur weiteren BaföG-Beantragung erforderlich. Dieser Nachweis bestätigt die Studienleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters. In der Regel erfolgt dies über das Formular 5, welches von der Hochschule ausgefüllt wird. Alternativ kann ein Nachweis über die erreichten ECTS-Punkte ausreichen, sofern die Hochschule entsprechende Vereinbarungen mit dem BaföG-Amt getroffen hat.
Kannst du den Nachweis nicht fristgerecht erbringen, kann das Amt unter bestimmten Bedingungen eine spätere Vorlage akzeptieren. Anerkannte Gründe für Verzögerungen sind u.a.:
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Kindererziehung bis zum 14. Lebensjahr
- Behinderung
- Tätigkeiten in gesetzlich festgelegten Hochschulgremien
- Erstmals nicht bestanden Modul- oder Zwischenprüfungen
In solchen Fällen sollte ein formloser Antrag mit entsprechenden Nachweisen beim BaföG-Amt eingereicht werden. Bei Verzögerungen aus oben genannten Gründen kann die Förderungsdauer entsprechend angepasst werden. Insbesondere bei Verlängerungen aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung oder Behinderung wird die zusätzliche Förderung als Vollzuschuss gewährt, somit muss diese nicht zurückgezahlt werden.
3. Regelstudienzeit: Förderung nach Zeitablauf
Nach Ablauf der Regelstudienzeit endet die BaföG-Förderung grundsätzlich. Eine Verlängerung ist in bestimmten Fällen möglich, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden:
- Verzögerungsgründe: Bei nach dem vierten Semester auftretenden anerkannten Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren oder Behinderung kann eine Verlängerung beantragt werden.
- Erstmals nicht bestandene Abschlussprüfung: Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen.
- Auslandsaufenthalte: Mit Auslandsaufenthalten verbunden Studienzeiten können unter bestimmten Bedingungen von der Inlandsförderung ausgenommen werden, was eine entsprechende Verlängerung ermöglicht.
Ist die BaföG-Förderung ausgelaufen und das Studium kurz vor dem Abschluss, besteht die Möglichkeit, eine Studienabschlusshilfe zu beantragen. Diese wird als zinsloses Staatsdarlehen für maximal 12 Monate gewährt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Hochschule, dass das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.
4. Späterer Studienbeginn: Alter als Ausschlussfaktor?
Beginnt man das Studium erst nach dem 45. Lebensjahr, besteht grundsätzlich kein BaföG-Anspruch. Ausnahmen ermöglichen eine Förderung auch über diese Altersgrenze hinaus:
- Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg (z.B. Abendgymnasium, Kolleg)
- Berufliche Qualifikation (z.B. Meisterprüfung)
- Familiäre oder persönliche Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen)
- Gravierende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse
In allen genannten Fällen ist es entscheidend, dass das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes begonnen wird. Um diesbezüglich Planungssicherheit zu haben, kann ein Antrag auf Vorabentscheidung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.
5. Teilzeitstudium: Einschränkung des Anspruchs
BAföG wird nur für Vollzeitstudien gewährt. Ein Teilzeitstudium schließt einen BaföG-Anspruch folglich aus. Hierbei handelt es sich um Studiengänge, die offiziell in Teilzeit angeboten werden (z.B. Fernstudium, berufsbegleitendes Studium). Die Tatsache, ob ein Vollzeitstudiengang faktisch zu Teilzeit betrieben wird, spielt für den BaföG-Anspruch keine Rolle, solange die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Fazit: BaföG sichern - Fehler vermeiden
Viele Ausschlussgründe für BaföG sind vermeidbar. Ein zu später Fachrichtungswechsel, fehlende Leistungsnachweise oder die Wahl eines Teilzeitstudiums. Frühe Information, Einhaltung von Fristen und korrekte Nachweisführung können die Förderung auch bei Verzögerungen oder Ausnahmen sichern. Eine gute Planung und rechtzeitiges Handeln erhöhen die Chancen auf den BaföG-Anspruch.