Kosten der Unfallversicherung für Arbeitgeber
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Überblick
Die Zahlungen für die obligatorische Unfallversicherung werden nicht als einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag entrichtet. Bei der Beitragsermittlung existieren drei wesentliche Differenzen im Vergleich zur Berechnung der Beiträge für die übrigen Sozialversicherungsträger: Erstens werden die Beiträge ausschließlich von den Unternehmen selbst übernommen. Der Grund für diese Besonderheit liegt darin, dass mit den Unternehmensbeiträgen nicht nur ein soziales Risiko der Beschäftigten abgedeckt wird. Vielmehr übernimmt die Unfallversicherung die Haftungsverpflichtung im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern und haftet anstelle des Arbeitgebers. Dieser Teilbereich der Sozialversicherung ähnelt somit einer Haftpflichtversicherung. Der zweite Unterschied liegt im Umfang der Beitragsberechnung: Die Beiträge werden individuell und nicht mit definierten Prozentwerten kalkuliert. Der dritte Unterschied betrifft die Beitragserhebung und den Zeitpunkt der Beitragszahlung. Die Beiträge werden jährlich nach Beendigung des Wirtschaftsjahres eingezogen.
Sozialversicherung: Eine der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV dar. Unternehmer sind gemäß § 150 Absatz 1 SGB VII beitragspflichtig. Unternehmer, die Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens beschäftigen, können gemäß § 150 Absatz 3 SGB VII ebenfalls beitragspflichtig werden.
§ 21 SGB IV definiert die Richtlinien der Beitragsbemessung. § 152 SGB VII präzisiert diese Vorschrift und legt fest, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung Gültigkeit hat. Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt (§ 152 SGB VII). Über den in § 21 SGB IV dargelegten Zweck hinaus dürfen Zahlungen einzig zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erfolgen, ...
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