Kurzarbeit Progressionsvorbehalt Rechner
Das Wesentliche im Überblick
Kurzarbeitergeld soll Ihren Einkommensverlust zumindest teilweise kompensieren. Es soll ebenso Ihren Arbeitsplatz sichern, falls die derzeitige Situation Ihres Unternehmens Entlassungen erforderlich machen würde.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Ihr Arbeitgeber die reguläre Arbeitszeit reduzieren muss und dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturbedingten Gründen, also weil die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens angespannt ist.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Gehalt, das Ihnen üblicherweise ausgezahlt wird - nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Fachterminus: Nettoentgelt): 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts bekommen Sie als Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Wichtig: Beachten Sie: Die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes können Sie selbst mithilfe des Kurzarbeitergeld-Kalkulators unseres Digitalen Helfers berechnen. Dafür müssen Sie lediglich einige Fragen beantworten.
Weiterführende Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld erhalten Sie im Merkblatt Kurzarbeitergeld.
Fragen und Antworten bezüglich Kurzarbeitergeld
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Saison-Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn in Baufirmen während der Schlechtwetterperiode wetterbedingt oder infolge von Auftragsmangel nicht gearbeitet werden kann.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Saison-Kurzarbeitergeld.
Transfer-Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, um im Falle von betrieblichen Umstrukturierungen Kündigungen zu verhindern und die Eingliederung seiner Angestellten in neue Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Transferleistungen.
Im Grunde genommen meldet der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Sie als Arbeitnehmer brauchen nichts zu unternehmen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig von Ihrem Gehalt, welches Sie normalerweise nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bekommen (Fachausdruck: Nettoentgelt). Sie erhalten als Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausbleibenden Nettoentgelts.
Sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt, beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des fehlenden Nettoentgelts.
Die exakte Höhe des Kurzarbeitergeldes können Sie durch den Kurzarbeitergeld-Rechner unseres Digitalen Assistenten in Erfahrung bringen.
Alternativ können Sie die Tabellen im Download-Center im Abschnitt Finanzielle Hilfen | Kurzarbeitergeld verwenden.
Wichtig: Achtung: Wenn Sie Kurzarbeitergeld beziehen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit während dieser Zeit andere Tätigkeiten anbieten, sofern diese zumutbar sind. Der Verdienst aus einer derartigen Anstellung würde das Kurzarbeitergeld entsprechend mindern.
Unternehmen können im Prinzip maximal 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann allerdings auch unterbrochen werden. Wenn bei Ihrem Arbeitgeber beispielsweise kurzfristig ein größerer Auftrag zu erledigen ist, kann er Sie zeitweise wieder voll beschäftigen. Ist anschließend wieder Kurzarbeit erforderlich, können Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen erneut Kurzarbeitergeld beziehen.
Falls die Kurzarbeit zusammenhängend 3 Monate oder länger pausiert, und Ihr Arbeitgeber Ihre reguläre Arbeitszeit erneut kürzen muss, so ist eine neuerliche Anzeige der Kurzarbeit durch Ihren Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit erforderlich. In diesem Fall haben Sie abermals Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wichtig: Anmerkung: Im Zeitraum vom 01.01.2025 bis längstens zum 31.12.2025 besteht die Option, insgesamt 24 Monate lang Kurzarbeitergeld zu beziehen. Ab dem 01.01.2026 kann Kurzarbeitergeld wieder maximal für 12 Monate bezogen werden.
Hat der oder die Angestellte schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, hat dies keine Auswirkungen. Der Zuverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Angestellte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, stellt dies eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Einkommens dar. In diesem Fall wird das daraus erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld aus.
Das Kurzarbeitergeld wird folglich nicht von der Arbeitsagentur an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
(Arbeitgeber leisten bei der Zahlung des Kurzarbeitergelds an die Mitarbeiter zunächst eine Vorleistung und verrechnen das Kurzarbeitergeld anschließend mit der Arbeitsagentur. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird im Nachhinein an den Arbeitgeber ausgezahlt.)
Ja, die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während der Kurzarbeitsphase ist möglich.
Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.
Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerbefreit. Es wird nichtsdestotrotz bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Dies kann zu Steuernachzahlungen, gegebenenfalls aber auch zu Rückerstattungen führen.
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, wenn das Kurzarbeitergeld (und andere Lohnersatzleistungen) im Kalenderjahr mehr als 410 Euro betragen hat. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Berechnung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Grenzgänger erfolgt aufgrund der Anweisung vom 29.11.2022 ohne Abzug der deutschen Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. Eine Doppelbesteuerung wird dadurch für Sie verhindert.
Alle neuen Anträge auf Kurzarbeitergeld werden ab diesem Zeitpunkt nach dieser Methode berechnet.
Für vorher bereits eingereichte und unter Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages abgerechnete Anträge auf Kurzarbeitergeld ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuberechnung denkbar. Wenn Sie hiervon betroffen sein könnten, kontaktieren Sie diesbezüglich bitte Ihren Arbeitgeber oder die Arbeitnehmervertretung. Auf deren Antrag erfolgt eine Überprüfung durch die zuständige Agentur für Arbeit.
Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes für französische Grenzgänger erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitnehmervertretung.
Für bereits von Ihrem Unternehmen oder der Arbeitnehmervertretung eingereichte Leistungsanträge, für die eine Bemessung des Kurzarbeitergeldes mit Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt war, können von den Unternehmen beziehungsweise Arbeitnehmervertretungen Korrekturanträge eingereicht werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Arbeitnehmervertretung.
Weitere Informationen und Hinweise dazu finden Sie auch in der Anweisung vom 29.11.2022.
Abzüge der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Wohnsitzstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld hat und wenn das aus Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnsitzstaats der Steuer unterliegt (siehe § 153 Absatz 4 SGB III, in Kraft seit 01.01.2023).
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