Mindesteinkommen beim Wohngeld
Um einen Anspruch auf Wohngeld zu erhalten, müssen die Antragsteller ein Mindestmaß an Einkommen nachweisen. Das Wohngeld unterscheidet sich damit von anderen Sozialleistungen, da es ausschließlich als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt wird und nicht als Unterstützung für den Lebensunterhalt gedacht ist. Die Lebenshaltungskosten müssen daher aus dem eigenen Einkommen der Anspruchsberechtigten gedeckt werden.
Nur wer über ein ausreichendes Mindesteinkommen verfügt, um die Lebenshaltungskosten für sich und alle (potenziell wohngeldberechtigten) Haushaltsmitglieder zu gewährleisten, kann Wohngeld beantragen. Die Regelungen zum Mindesteinkommen sind dabei nicht so einfach, wie sie scheinen, und führen häufig zum Scheitern von Wohngeldanträgen. In diesem Beitrag gehen wir ausführlich auf die Regelungen zum Mindesteinkommen beim Wohngeld sowie auf die Vorgehensweise bei der Plausibilitätsprüfung durch das Wohngeldamt ein.
Fiktives Einkommen zur Vorabberechnung
Das fiktive Einkommen dient als Prognose des Mindesteinkommens. Hier wird berechnet, welches Einkommen ein Haushalt benötigt, um die Mindestanforderungen für die Wohngeldberechtigung zu erfüllen. Maßgeblich ist das Jahres-Einkommen im kommenden Bewilligungszeitraum, geteilt durch zwölf Monate. Alternativ kann jedoch auch das bisherige Einkommen zur Prognose beim Wohngeldantrag herangezogen werden.
Den Anspruch direkt mit dem Wohngeldrechner berechnen
Wie wird das Mindesteinkommen ermittelt?
Regelbedarf nach § 28 SGB XII
+ eventuelle Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII
+ Warmmiete
+ ggf. Krankenversicherungskosten
= erforderliches Mindesteinkommen
Nur wenn das Einkommen diesen Betrag erreicht, gibt es keine Probleme mit dem Wohngeldantrag. Soweit die Einnahmen des Haushalts jedoch darunter liegen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch das Wohngeldamt, die die Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Mindesteinkommens-Ermittlung überprüft. Diese Regelung basiert auf der Verwaltungsvorschrift 15.01 zu § 15 WoGG.
Regelbedarf nach § 28 SGB XII
Der Regelbedarf entspricht dem Bürgergeld-Regelbedarf nach SGB II und wird je nach Bedarfsstufe als notwendige Lebensgrundlage für Bedürftige ausgezahlt. Für 2025 gelten folgende Regelbedarfe:
| Regelbedarfsstufe 1 | Volljährige ohne Partner, Alleinerziehende | 563 € |
| Regelbedarfsstufe 2 | Volljährige in Bedarfsgemeinschaft mit Partner | 506 € |
| Regelbedarfsstufe 3 | Kinder unter 25 Jahren/Volljährige in stationären Einrichtungen | 451 € |
| Regelbedarfsstufe 4 | Jugendliche von 15 bis 17 Jahren | 471 € |
| Regelbedarfsstufe 5 | Kinder von 7 bis 14 Jahren | 390 € |
| Regelbedarfsstufe 6 | Kinder bis 6 Jahre | 357 € |
Beispiel: Vater, Mutter, Kinder 6 und 9 Jahre: 506 € + 506 € + 357 € + 390 € = 1.759 € Regelbedarf zum Lebensunterhalt
Reduzierung des Regelbedarfs um 20 Prozent
Hinweis: Sollte das Mindesteinkommen nicht ausreichen, um Wohngeld zu erhalten, kann das Wohngeldamt den Regelbedarf (ausschließlich den Bedarf nach § 28 SGB XII) um 20 % reduzieren, so dass lediglich 80 % des Regelsatzes erforderlich sind. Diese Reduzierung liegt im Ermessen des Wohngeldamtes und ist kein Rechtsanspruch. Um die Plausibilität zu prüfen, muss ein Haushaltsplan vorgelegt werden, der Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt. Nur bei plausiblen Ausgaben wird eine Reduzierung auf 80 Prozent vorgenommen. Im obigen Beispiel könnte daher auch ein Regelbedarf von 1.407 € statt 1.759 € ausreichend sein.
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe werden Sozialleistungsempfängern in besonderen Situationen (z.B. Alleinerziehende, Schwangere) zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Auch Krankheit (besondere Ernährungsbedürfnisse) und Behinderung können Mehrbedarfe nach sich ziehen (§ 30 SGB XII).
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende ist ein gestaffelter Mehrbedarf vorgesehen. Ausgehend vom Regelbedarf von 563 €:
| Alter der Kinder | Mehrbedarf in % | Betrag |
|---|---|---|
| 1 Kind bis 7 Jahre | 36 % | 202,68 € |
| 1 Kind über 7 Jahre | 12 % | 67,56 € |
| 2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 202,68 € |
| 2 Kinder über 16 Jahren | 24 % | 135,12 € |
| 1 Kind über 7, 1 Kind über 16 Jahre | 24 % | 135,12 € |
| 3 Kinder | 36 % | 202,68 € |
| 4 Kinder | 48 % | 270,24 € |
| 5+ Kinder (Höchstbetrag) | 60 % | 337,80 € |
Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
Ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) haben Schwangere einen Mehrbedarf von 17% des Regelbedarfs.
| Regelbedarf Stufe | Regelbedarf | Mehrbedarf |
|---|---|---|
| 1 | 563 € | 95,71 € |
| 2 | 506 € | 86,02 € |
| 3 | 451 € | 76,67 € |
| 4 | 471 € | 80,07 € |
Mehrbedarf für krankheitsbedingte Ernährung
Für bestimmte Erkrankungen gibt es einen Mehrbedarf bei der Kostenübernahme für besondere Ernährung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge e.V. liefert Empfehlungen, die je nach Krankheit einen Mehrbedarf (vom Regelbedarf Stufe 1 ausgehend) zwischen 5 und 30 % vorsehen. (Ausgehend von 563 € Regelbedarf):
| Art der Erkrankung | % des RB | Mehrbedarf |
|---|---|---|
| Terminale Niereninsuffizienz mit Dialyse | 5% | 28,15 € |
| Zöliakie/Sprue | 20% | 112,60 € |
| Mukoviszidose | 30% | 168,90 € |
| Laktoseintoleranz | 13 € - 31 € | |
| Schluckstörungen | entsprechend den Aufwendungen |
Bei folgenden Krankheiten besteht Mehrbedarf nur bei schwerem Verlauf. In diesen Fällen beträgt der Mehrbedarf 10 % des Regelsatzes, was monatlich 56,30 € entspricht:
- Krebs (bösartiger Tumor)
- HIV-Infektion/AIDS
- Multiple Sklerose
- Colitis ulcerosa
- Morbus Crohn
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
Diese Liste ist nicht abschließend, da auch andere Erkrankungen einen Mehrbedarf begründen können. Detaillierte Informationen zum Mehrbedarf finden Sie auf buergergeld.org.
Mehrbedarf bei Schwerbehinderung
Mehrbedarf bei Schwerbehinderung ist in zwei Fällen möglich:
- Für voll erwerbsgeminderte Menschen mit dem Merkzeichen „G' im Schwerbehindertenausweis beträgt dieser 17 % des Regelsatzes (563 € → 95,71 €).
- Erwerbsfähige Schwerbehinderte in Eingliederungshilfe erhalten einen Mehrbedarf von 35 % (563 € → 197,05 €).
Zusätzlich: Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung
Warmmiete (Wohnkosten)
Bei der Wohngeldberechnung gibt es eine Abweichung von der eigentlichen Wohngeld-Berechnung. Beim Wohngeld selbst werden die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten (alle Nebenkosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten) berücksichtigt.
Zur Ermittlung des Mindesteinkommens für das Wohngeld muss der Haushalt jedoch genügend Einkommen nachweisen, um neben der Kaltmiete auch die Warmmiete (die kompletten Betriebskosten) zu decken.
Strom ist im Regelfall nicht Bestandteil der Wohnkosten, da bereits Anteile für Haushaltsenergie im Regelbedarf enthalten sind.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung hat in der Regel keinen Einfluss auf die Wohngeldberechnung bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, da die Beiträge hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Bei Arbeitslosengeld, Kurzarbeit, Rente etc. werden die Beiträge vom Leistungsträger gezahlt und sind daher nicht relevant.
Haushaltsmitglieder mit freiwilliger Versicherung
Krankenversicherungsbeiträge werden nur bei privater oder freiwilliger gesetzlicher Versicherung zum Mindesteinkommen hinzugerechnet.
- Selbständige
- Studierende ohne Familienversicherung
- Minijobber (ausschließlich, ohne Hauptbeschäftigung und Familienversicherung)
Peter Piekarz (Chefredakteur)
Peter Piekarz ist Steuerfachangestellter mit langjähriger Kanzleipraxis. Als Gründer und Chefredakteur leitet er die Verlagsgesellschaft Piekarz, die 2007 als Pikay Media begann und seit 2020 den heutigen Namen führt. Seit über 20 Jahren publiziert er zu sozialrechtlichen Fragen und angrenzenden gesellschaftlichen Themen und hat über 1.000 Fach- und News-Beiträge verfasst. Schulbuchverlage lizenzieren regelmäßig seine anschaulichen Infografiken; Online-Medien verlinken seine Artikel als zuverlässige Quelle.