Steuerliche Folgen der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung
Unentgeltliche Wohnungsüberlassung / Verbilligte (teilentgeltliche) Wohnraumüberlassung
Der § 21 EStG betrifft insbesondere die (teil-)entgeltliche Überlassung von bebauten Grundstücken. Eine rein unentgeltliche Nutzungsüberlassung fällt hingegen nicht unter diesen Paragraphen. Wer eine Wohnung völlig unentgeltlich abgibt, kann keine Werbungskosten geltend machen. Seine Ausgaben dienen, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einkünften.
Wer eine Wohnung dauerhaft unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, insbesondere an Angehörige, überlässt, verzichtet bewusst auf potenzielle Einkünfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vermietung zu einer steuerlich irrelevanten Hobbyhandlung wird.
2.1 Detaillierte gesetzliche Regelungen
2.1.1 Ortsübliche Miete unter 50%
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG muss die Nutzungsüberlassung bei einem Mietzins unter 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgespaltet werden. Diese Aufteilung gilt auch für bereits angefallene Werbungskosten (Instandhaltungskosten).
Diese Aufteilung ist nicht nur bei der Überlassung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Dritte erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen.
Vollständige Werbungskostenabsetzung durch Mieterhöhung
Um die volle Absetzbarkeit der Werbungskosten bei einem vereinbarten Mietzins unter 50% zu gewährleisten...
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