Überschussrechnung für Land- und Forstwirtschaft
Überschussermittlung (EÜR)
(Ermittlung des Gewinns gemäß § 4 Abs. 3 EStG)
Erläuterung des Vorgehens:
1) Erforderlichkeiten für die Einnahmenüberschussrechnung:
Betriebe, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Auflagen, wie beispielsweise denen aus Förderbescheiden, weder zur Buchführung noch zu regelmäßigen Jahresabschlüssen verpflichtet sind und dies auch nicht freiwillig tun, dürfen ihren Gewinn als Differenz zwischen den betrieblichen Einnahmen und den betrieblichen Ausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln, was als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bekannt ist. Diese Regelung findet sich in § 141 AO (Abgabenordnung) und wird durch Umsatz- und Gewinngrenzen bestimmt. Eine Buchführungspflicht besteht für landwirtschaftliche Betriebe nur dann, wenn sie nach Feststellung der Finanzbehörden mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Der jährliche Umsatz, einschließlich umsatzsteuerfreier Erlöse, übersteigt die Summe von sechshunderttausend Euro. b) Die bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche besitzt einen Wirtschaftswert von mehr als fünfundzwanzigtausend Euro, ausgewiesen im Bescheid über Einheits- oder Ersatzwirtschaftswerte. c) Der erzielte Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft beläuft sich auf über sechzigtausend Euro im Laufe eines Kalenderjahres. Sämtliche Nachweise über Zuflüsse und Abflüsse sowie Kontoauszüge müssen aufbewahrt werden. Die Belege verbleiben jedoch im eigenen Betrieb, sodass die Besteuerung auf Basis der vom Unternehmen gemachten Angaben erfolgt.
2) Wesentliche Kennzeichen der EÜR:
Eine charakteristische Eigenschaft der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses Prinzip besagt, dass lediglich die tatsächlich erhaltenen oder geleisteten Beträge bei der Gewinnberechnung berücksichtigt werden. Veränderungen im Warenbestand werden nicht erfasst. Eine Einnahme wird erst dann angesetzt, wenn die Zahlung eingegangen ist, und nicht bereits dann, wenn eine Leistung erbracht und eine Forderung entstanden ist. Ausnahmen von dieser Regelung sind in den §§ 4 und 11 EStG zu finden und umfassen beispielsweise die korrekte Verbuchung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen über den Jahreswechsel sowie die Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Bei der Ermittlung des Gewinns mittels EÜR ist der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular beizufügen (beginnend ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 seinen Anfang nimmt). Des Weiteren stellt die Finanzverwaltung ein kostenloses Steuersoftwareprogramm zur Verfügung, bekannt als ElsterFormular (siehe Link unten), mit dessen Hilfe die Steuererklärung auf dem Computer erstellt und anschließend elektronisch über das Internet an das Finanzamt übermittelt werden kann.
3) Verweise:
a) ElsterFormular
https://www.elster.de/eportal/infoseite/elsterformular
b) Einkommensteuergesetz im World Wide Web
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/
c) Überblick über die EÜR auf Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahmen%C3%BCberschussrechnung
4) Gewinnermittlung mittels Durchschnittssätzen:
Für landwirtschaftliche Betriebe besteht zusätzlich die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die von dem Betrieb selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche erstreckt sich nicht über zwanzig Hektar.
b) Die vorhandenen Tierbestände überschreiten nicht fünfzig Vieheinheiten.
c) Der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen beträgt nicht mehr als zweitausend Deutsche Mark (entspricht 1.023 Euro) pro Sondernutzungseinheit, wie im Bescheid über Einheits- oder Ersatzwirtschaftswerte ausgewiesen.