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Erläuterung zur permanenten Trennung

Anhaltendes Getrenntleben von Ehegatten sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten zieht eine Veränderung der Steuerklasse nach sich

Für Eheleute und Lebensgefährten (nachfolgend für beide: Partner) ist grundsätzlich die Zuordnung in folgende Steuerklassenkombinationen denkbar:

  • III/V
  • IV/IV und
  • IV/IV mit Faktor

Vorausgesetzt wird dafür, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1. Januar des Jahres nicht andauernd getrennt leben.

Zu einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz sowie ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft dauerhaft nicht mehr existiert, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Auflösung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.

Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Bestimmungen:

  • Bei einer Trennung nach dem 1. Januar eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Trennungsjahr ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres werden Sie als Partner in die Steuerklasse I eingeordnet. Die veränderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.

Wenn Sie mit Ihrem Kind ab dem 1. Januar des Folgejahres alleine in einem Haushalt wohnen, können Sie ebenfalls die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Bedingungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmer sind Sie dazu verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu unterrichten und die Steuerklasse ändern zu lassen.

Sofern Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauerhaft getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen verbleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Bedingungen dafür gegeben sind.
  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauerhaft getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
  • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingestuft. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1. Januar des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.

Die Meldebehörden müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitteilen. Über eine Ehescheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren.

Hinweise:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende entfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt darüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.