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Riester anlage av

Hilfestellung zum Ausfüllen der Anlage AV (Riester-Altersvorsorgebeiträge)

[Direkt förderberechtigte Personen Zeile 4]

Zu den primär förderberechtigten Individuen zählen im Speziellen:

  • Personen, die der obligatorischen inländischen gesetzlichen Rentenversicherung angehören,
  • Personen, die auf ihren eigenen Antrag hin pflichtversichert sind (hierzu zählen insbesondere spezifische Selbstständige),
  • geringfügig angestellte Personen (sogenannte Minijobber), jedoch ausschließlich bei einem ausdrücklichen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit,
  • Empfänger von Arbeitslosenunterstützung,
  • Rentnerinnen und Rentner, die eine Leistung wegen geminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
  • Verbeamtete Personen, Angehörige der Richterschaft, Soldatinnen und Soldaten mit unbefristetem Dienstverhältnis sowie Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten. 

Diese bereitgestellten Informationen werden zur Ermittlung der Basis-Zulage herangezogen. Um die vollständige Förderung von einhundertfünfundsiebzig Euro (175 EUR) zu beanspruchen, ist das Entrichten eines obligatorischen Mindesteigenbeitrags notwendig. Hierbei sind stets die Einkünfte und Einnahmen des vorangegangenen Jahres von Bedeutung, was konkret bedeutet, dass für die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben im Jahr 2024 die Beträge aus dem Kalenderjahr 2023 herangezogen werden. Einkommensersatzleistungen (wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen bei Arbeitslosigkeit oder auch das Kurzarbeitergeld) müssen gleichfalls in die Berechnung mit einfließen (dies ist in Zeile 7 zu vermerken).

Sollte das Entgelt, welches der nationalen Rentenversicherung zugrunde gelegt wird, den Wert des tatsächlich erwirtschafteten Entgelts übersteigen (beispielsweise bei Menschen, die in Behindertenwerkstätten oder Blindenheimen tätig sind oder die unentgeltlich andere Personen versorgen), so findet zur Berechnung der Basis-Zulage das tatsächlich erzielte Einkommen (unter Umständen 0 EUR) Berücksichtigung (siehe hierzu Zeile 8). Sofern beide Ehepartner die hierfür notwendigen Kriterien erfüllen und jeder einen individuellen Vorsorgevertrag unterzeichnet hat, sind sie beide direkt förderberechtigt.

Keinerlei Förderung erhalten demnach insbesondere: Personen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert haben; geringfügig Beschäftigte, welche bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingereicht haben oder die bereits seit längerer Zeit in einem Minijob tätig sind und nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten; geringfügig auf selbstständiger Basis tätige Personen ohne jegliche Rentenversicherungspflicht (beispielsweise Studierende - dies schließt auch Phasen eines Praktikums ein); Individuen, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen wurden; sowie Selbstständige und gewerblich Handelnde. Auch Empfänger einer Vollrente aufgrund des Alters und Bezieher einer Beamtenpension sind nicht anspruchsberechtigt. Eine präzisere Übersicht über die förderfähigen und die nicht förderfähigen Personenkreise finden Sie detailliert im BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 - S 2015/17/¬10001:005, Rn. 1-25, BStBl 2018 I S. 93.

[Indirekt förderberechtigte Person Zeile 14]

Sollte im Falle von Ehepartnern oder Lebenspartnern (die nicht dauerhaft getrennt voneinander leben) lediglich eine Person dem Kreis der direkt förderberechtigten Individuen zugehören, so bleibt der anderen Person dennoch die Möglichkeit, einen förderfähigen, individuellen Altersvorsorgevertrag auf ihren eigenen Namen abzuschließen. Diese Person wird in der Folge (über den Ehepartner) als indirekt bezugsberechtigt eingestuft. Diese Regelung findet allerdings lediglich dann Anwendung, wenn der primär begünstigte Ehepartner seinerseits ebenfalls einen (eigenen) Vorsorgevertrag unterzeichnet hat. Die indirekt förderberechtigten Personen haben die Verpflichtung, jährlich einen Eigenbeitrag von mindestens sechzig Euro (EUR 60) in ihren Vertrag zu leisten, falls sie die Inanspruchnahme der Zulage oder den steuerlichen Sonderausgabenabzug beabsichtigen.

 

[Zulage für Kinder Zeilen 16-20]

Die Berechtigung zur Kinderzulage ist für jedes Kind gegeben, für welches im relevanten Beitragsjahr für wenigstens einen Monat Kindergeld an die zulageberechtigte Person überwiesen wurde. Der zugewiesene Betrag beläuft sich auf einhundertfünfundachtzig Euro (EUR 185) pro Kind. Sofern ein Kind ab dem Kalenderjahr 2008 geboren wurde, wird die Kinderzulage auf dreihundert Euro (300 EUR) angehoben (§ 85 EStG). Der Rechtsanspruch auf diese Kinderförderung erlischt für das Kalenderjahr, in dem eine Rückforderung des Kindergeldes stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind auch diverse Spalten zur Unterscheidung bereitgestellt worden.

 
Im Falle von Elternpaaren, die verheiratet sind, nicht dauerhaft getrennt voneinander leben und ihren Lebensmittelpunkt in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, erfolgt die Zuordnung der Kinderzulage für die steuerlich anrechenbaren Kinder grundsätzlich der Mutter (dies ist in Zeile 16 zu beachten). Nach einem gemeinschaftlich gestellten Antrag beider Eltern (mit einer Differenzierung nach den jeweiligen Veranlagungsarten, wie in den Zeilen 17 und 18 ersichtlich) wird die Förderung auf den Vater oder, im Falle von gleichgeschlechtlichen Elternpaaren, auf Person A übertragen.


Elternteilen, welche die erforderlichen Bedingungen für eine Ehegattenveranlagung nicht erfüllen (hierzu zählen unverheiratete, dauerhaft getrennt lebende oder auch geschiedene Eltern), wird die Kinderzulage demjenigen Elternteil zugesprochen, dem das Kindergeld erstmalig im laufenden Kalenderjahr (üblicherweise im Januar oder einem nachfolgenden ersten Anspruchsmonat) zur Auszahlung kam (dies ist in den Zeilen 19 bis 20 anzugeben). Es ist dabei zwingend zu beachten, dass diese Kinder keinesfalls in den Zeilen 16 bis 18 aufgeführt werden dürfen.