Vertretung weg versammlung
(1) Vom zuständigen Verwalter ist die Zusammenkunft der gesamten Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümer) zwingend wenigstens einmal pro Geschäftsjahr anzusetzen.
(2) Außer in den durch konsensuelle Vereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft determinierten Begebenheiten, ist es zudem zwingend erforderlich, dass der Verwalter die Eigentümerversammlung einberuft, falls eine schriftlich formulierte Aufforderung - welche Zielsetzung und Begründung explizit darlegt - seitens eines Anteils von über fünfundzwanzig Prozent (einem Viertel) der Miteigentümer begehrt wird.
(3) Falls kein Verwalter (mehr) existiert oder dieser pflichtwidrig seine Verpflichtung zur Anberaumung der Eigentümerversammlung (der Zusammenkunft der Miteigentümer) ignoriert, so ist die Abhaltung dieser Zusammenkunft ersatzweise durch den Leiter des Verwaltungsbeirats, seinen designierten Stellvertreter oder einen mittels eines rechtlich bindenden Beschlusses autorisierten Miteigentümer gestattungsfähig.
(4) Die Ansetzung der Versammlung muss zwingend schriftlich geschehen. Die hierfür festgesetzte Einladungsfrist darf, falls keine außerordentliche Eilbedürftigkeit gegeben ist, nicht weniger als einundzwanzig (21) Tage betragen.
(5) Der beauftragte Verwalter übernimmt die Leitung der Eigentümerversammlung, es sei denn, die teilnehmenden Wohnungseigentümer treffen eine abweichende Bestimmung durch Beschluss.
(6) Ein Protokoll (eine schriftliche Aufzeichnung) der in der Zusammenkunft getroffenen Entscheidungen ist ohne Verzug zu erstellen. Diese Aufzeichnung ist obligatorisch vom Versammlungsleiter, einem der anwesenden Wohnungseigentümer sowie - für den Fall der Existenz eines Verwaltungsbeirats - auch von dessen Leiter oder dessen Stellvertreter zu signieren.
- 1.
der in den Zusammenkünften der Miteigentümer öffentlich bekanntgegebenen Entscheidungen, inklusive detaillierter Angaben zum Ort und dem Zeitpunkt des Treffens,
- 2.
der schriftlich abgefassten Beschlüsse mit präziser Nennung des Ortes und Datums ihrer Veröffentlichung, sowie
- 3.
der Urteilstexte gerichtlicher Anordnungen aus einem Rechtsstreit gemäß Paragraf dreiundvierzig (&167; 43), versehen mit Angaben ihres Datums, des zuständigen Gerichts und der jeweiligen Prozessparteien,
(8) Die Pflege des Beschlussregisters (der Beschluss-Sammlung) ist die Pflicht des beauftragten Verwalters. Sollte jedoch kein Verwalter existieren, so ist der Versammlungsleiter der Eigentümergemeinschaft dazu angehalten, das Register zu verwalten, es sei denn, die Eigentümer haben mittels einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine alternative Person für diese spezifische Funktion ernannt.