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Vertretung weg versammlung

(1) Vom zuständigen Verwalter ist die Zusammenkunft der gesamten Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümer) zwingend wenigstens einmal pro Geschäftsjahr anzusetzen.

(2) Außer in den durch konsensuelle Vereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft determinierten Begebenheiten, ist es zudem zwingend erforderlich, dass der Verwalter die Eigentümerversammlung einberuft, falls eine schriftlich formulierte Aufforderung - welche Zielsetzung und Begründung explizit darlegt - seitens eines Anteils von über fünfundzwanzig Prozent (einem Viertel) der Miteigentümer begehrt wird.

(3) Falls kein Verwalter (mehr) existiert oder dieser pflichtwidrig seine Verpflichtung zur Anberaumung der Eigentümerversammlung (der Zusammenkunft der Miteigentümer) ignoriert, so ist die Abhaltung dieser Zusammenkunft ersatzweise durch den Leiter des Verwaltungsbeirats, seinen designierten Stellvertreter oder einen mittels eines rechtlich bindenden Beschlusses autorisierten Miteigentümer gestattungsfähig.

(4) Die Ansetzung der Versammlung muss zwingend schriftlich geschehen. Die hierfür festgesetzte Einladungsfrist darf, falls keine außerordentliche Eilbedürftigkeit gegeben ist, nicht weniger als einundzwanzig (21) Tage betragen.

(5) Der beauftragte Verwalter übernimmt die Leitung der Eigentümerversammlung, es sei denn, die teilnehmenden Wohnungseigentümer treffen eine abweichende Bestimmung durch Beschluss.

(6) Ein Protokoll (eine schriftliche Aufzeichnung) der in der Zusammenkunft getroffenen Entscheidungen ist ohne Verzug zu erstellen. Diese Aufzeichnung ist obligatorisch vom Versammlungsleiter, einem der anwesenden Wohnungseigentümer sowie - für den Fall der Existenz eines Verwaltungsbeirats - auch von dessen Leiter oder dessen Stellvertreter zu signieren.

(7) Ein zentrales Beschlussregister (eine Sammlung der getroffenen Entscheidungen) ist verbindlich zu etablieren und zu pflegen. Das genannte Register (die Beschluss-Sammlung) hat ausschließlich den genauen Wortlaut folgender Inhalte aufzunehmen:
1.

der in den Zusammenkünften der Miteigentümer öffentlich bekanntgegebenen Entscheidungen, inklusive detaillierter Angaben zum Ort und dem Zeitpunkt des Treffens,

2.

der schriftlich abgefassten Beschlüsse mit präziser Nennung des Ortes und Datums ihrer Veröffentlichung, sowie

3.

der Urteilstexte gerichtlicher Anordnungen aus einem Rechtsstreit gemäß Paragraf dreiundvierzig (&167; 43), versehen mit Angaben ihres Datums, des zuständigen Gerichts und der jeweiligen Prozessparteien,

vorausgesetzt, diese Entscheidungen und richterlichen Verfügungen wurden nach dem ersten Juli des Jahres Zweitausendsieben (2007) gefasst. Die besagten Beschlüsse sowie die richterlichen Anordnungen sind durchgängig zu registrieren und fortlaufend zu beziffern. Falls sie (die Eintragungen) rechtlich angezweifelt oder annulliert wurden, ist dies gesondert zu vermerken. Bei einer Annullierung kann auf einen entsprechenden Vermerk verzichtet und der betreffende Eintrag entfernt werden. Ferner besteht die Option, eine Eintragung zu annullieren, wenn sie aus jedwedem anderen Beweggrund für die Miteigentümer ihre Relevanz verloren hat. Die Anlegungen, Ergänzungen und Tilgungen nach den Abschnitten drei (3) bis sechs (6) sind umgehend vorzunehmen und genauestens zu datieren. Einem Wohnungseigentümer oder einer dritten Partei, die von einem Miteigentümer bevollmächtigt wurde, muss bei deren Anforderung Zugang zur Beschluss-Sammlung (dem Beschlussregister) gewährt werden.

(8) Die Pflege des Beschlussregisters (der Beschluss-Sammlung) ist die Pflicht des beauftragten Verwalters. Sollte jedoch kein Verwalter existieren, so ist der Versammlungsleiter der Eigentümergemeinschaft dazu angehalten, das Register zu verwalten, es sei denn, die Eigentümer haben mittels einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine alternative Person für diese spezifische Funktion ernannt.