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Kündigungsfristen im Anstellungsverhältnis

(1) Die Beendigung eines Dienstverhältnisses, sei es für eine Arbeitskraft oder einen Angestellten (generell: einen Erwerbstätigen), ist grundsätzlich mit einer Vorlauffrist von vier Wochen möglich, entweder zur Mitte des Monats (dem Fünfzehnten) oder zum Abschluss eines beliebigen Kalendermonats hin.

(2) Wenn eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses seitens des Dienstherrn (Arbeitgebers) erfolgt, verlängert sich die zu beachtende Kündigungsfrist stufenweise, sofern das Beschäftigungsverhältnis in der jeweiligen Arbeitsstätte oder Firma
1.

mindestens zwei (2) Jahre lang existierte, beläuft sich diese auf einen Monat, wirksam zum Ende eines Kalendermonats;

2.

fünf (5) Jahre erreicht hat, beträgt sie zwei Monate, ebenfalls zum Monatsende hin;

3.

acht (8) Jahre bestanden hatte, erhöht sie sich auf drei Monate, gültig zum Ende eines Kalendermonats;

4.

ein Jahrzehnt (zehn Jahre) existierte, so sind vier Monate zum Abschluss eines Kalendermonats einzuhalten;

5.

bereits zwölf (12) Jahre andauerte, erfordert dies eine fünfmonatige Frist, die auf das Monatsende datiert ist;

6.

fünfzehn (15) Jahre gewährt wurde, beläuft sich der Zeitraum auf sechs Monate, gültig zum Schluss eines Kalendermonats;

7.

zwanzig (20) Jahre fortbestand, dann sind sieben Monate zum Ende des Kalendermonats die maßgebliche Kündigungsfrist.

(3) Innerhalb eines übereinstimmend festgesetzten Probearbeitsverhältnisses, dessen maximale Dauer sechs (6) Monate nicht überschreiten darf, besteht die Möglichkeit, das Dienstverhältnis mit einer verkürzten Frist von lediglich zwei Wochen zu beenden.

(4) Es sei darauf hingewiesen, dass von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen durch kollektive Tarifverträge getroffen werden können. Sollte ein solcher Tarifvertrag wirksam sein, so finden die hiervon differierenden tarifvertraglichen Vorschriften auch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Anwendung, die nicht direkt tarifgebunden sind, sofern deren Inkraftsetzung zwischen den Parteien konsentiert wurde.

(5) Eine Abkürzung der in Sektion 1 (Absatz 1) angeführten Kündigungsfrist ist nur durch eine individuelle vertragliche Abmachung realisierbar,
1.

falls ein Mitarbeiter für eine befristete (temporäre) Unterstützung beschäftigt wird; diese Regelung greift jedoch nicht, sofern das Beschäftigungsverhältnis über einen Zeitraum von drei (3) Monaten hinaus verlängert wird;

2.

sofern der Dienstherr (Arbeitgeber) normalerweise nicht mehr als zwanzig (20) Arbeitskräfte, ausgenommen jene zur beruflichen Qualifizierung, unterhält und die Beendigungsfrist von vier (4) Wochen nicht unterschritten wird.

Für die Berechnung der Gesamtzahl der Angestellten sind Teilzeitkräfte, welche eine reguläre Wochenarbeitszeit von höchstens 20 Stunden aufweisen, mit dem Faktor 0,5 (einem halben Wert) anzusetzen; bei einer Wochenstundenzahl von maximal 30 Stunden ist ein Faktor von 0,75 (drei Vierteln) anzurechnen. Die Möglichkeit, individuell längere Kündigungsfristen als die in den Abschnitten 1 bis 3 dargelegten zu vereinbaren, wird hierdurch in keiner Weise berührt.

(6) Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Mitarbeiter (Arbeitnehmer) darf keine ausgedehntere Beendigungsfrist festgelegt werden, als jene, die für eine Kündigung seitens des Dienstherrn (Arbeitgebers) gilt.