Kündigung Übergabe unter Zeugen
Der Kündigungszugang
Mittels der Kündigung soll das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Aber wie gelangt die Kündigung zum Arbeitnehmer?
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer, als dem zuständigen Kündigungsempfänger zugehen, um rechtmäßig zu werden. Trifft die im Kündigungsschreiben enthaltene Kündigungserklärung den Arbeitnehmer nicht, bleibt das Arbeitsverhältnis mit den im Arbeitsvertrag festgelegten Rechten und Obliegenheiten bestehen. Leugnet der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung beziehungsweise den Erhalt des Originals der Kündigung vor Gericht, so muss der Arbeitgeber im Verfahren nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung (im Original) empfangen hat. Da es für die Einhaltung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt, muss der Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer bestreitet die Kündigung fristgerecht erhalten zu haben, auch den Zeitpunkt des Zugangs belegen. In der Praxis sind aus diesem Grund folgende Problemkonstellationen zu differenzieren:
I. Bestreiten des (rechtzeitigen) Zugangs der Kündigung
II. Leugnung des Arbeitnehmers, eine Original-Kündigung empfangen zu haben (und Behauptung, dass es nur eine Kopie der Kündigung war)
Sie benötigen Beistand im Arbeitsrecht?
Wir sind für Sie da - unverzüglich!
I. Bestreiten des (rechtzeitigen) Zugangs der Kündigung
Der Arbeitnehmer kann bestreiten, die Kündigung überhaupt erhalten zu haben. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Bestreitet der Arbeitnehmer hingegen, dass er die Kündigung rechtzeitig erhalten hat und gibt zugleich an, sie erst so spät bekommen zu haben, dass die relevante Kündigungsfrist nicht gewahrt wurde, kommt der Arbeitgeber nicht umhin, auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu belegen.
Üblicherweise werden Kündigungen in der Praxis folgendermaßen zugestellt, wobei der Nachweis, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer (fristgerecht) zugegangen ist, nicht bei allen aufgelisteten Optionen gerichtsfest erbracht werden kann:
1. Persönliche Übergabe der Kündigung (im Betrieb, an der Wohnungstür des Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort)
Um den Zugang sowie den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ggf. später im Verfahren belegen zu können, sollte, falls machbar, versucht werden, sich vom Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung schriftlich gemäß der Musterformulierung im kostenlosen Muster einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber, die unter Muster fristgerechte Kündigung Arbeitgeber zu finden ist, bestätigen zu lassen. Hierbei sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Zuerst ist lediglich eine Kündigung im Original anzufertigen, also nur eine Kündigung auf Originalbriefpapier und original durch den Arbeitgeber bzw. den/die Vertretungsberechtigten des Arbeitgebers unterzeichnet.
- Diese Original der Kündigung sollte danach kopiert werden.
- Der Arbeitnehmer soll im Anschluss lediglich auf der Kopie der unterzeichneten Kündigung den Erhalt der Kündigung im Original so bestätigen, wie dies im kostenlosen Muster einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber, das unter Muster fristgerechte Kündigung Arbeitgeber zu finden ist, vorgesehen ist.
- Das Original der Kündigung wird dem Arbeitnehmer übergeben, die kopierte Kündigung mit der Originalquittung des Arbeitnehmers ist für die Personalakte des Arbeitgebers bestimmt.
2. Persönliches Einwerfen der Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers
Zwar kann der Bote im Verfahren als Zeuge dazu vernommen werden, wann er die Kündigung beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Hierdurch lässt sich der (rechtzeitige) Zugang der Kündigung aber nicht in jedem Fall sicher nachweisen, da die Gefahr besteht, dass sich der Zeuge nach längerer Zeit nicht mehr an die Details der Zustellung der Kündigung (Einwurf in bestimmten Briefkasten bei Mehrparteienhaus, Namensschild am Briefkasten des Arbeitnehmers; genaue Uhrzeit des Einwurfs, etc.) erinnern kann.
3. Übersendung der Kündigung per normaler Post
Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer mit einfacher Post zugestellt, lässt sich der Zugang der Kündigung nicht beweisen.
4. Übersendung der Kündigung per Einschreiben (auch Übergabe-Einschreiben genannt)
Auch wenn der Empfänger den Erhalt der Postsendung mit seiner Unterschrift bestätigt und der Auslieferungsbeleg nach der Zustellung online auf der Internetseite der Deutschen Post mit dem Namen des Empfängers und dem Datum des Empfangs einsehbar ist, kann der Arbeitgeber damit nicht den Zugang der Kündigung beweisen, weil mit dem Auslieferungsbeleg lediglich der Zugang der Postsendung beim Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisbar wäre, nicht hingegen, dass die zugestellte Postsendung auch die Kündigung beinhaltet hat.
5. Übersendung der Kündigung per Einwurfeinschreiben
Das Einwurfeinschreiben eignet sich ebenfalls nur bedingt für den Nachweis des Kündigungszugangs. Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass der ordnungsgemäß dokumentierte Einwurf in den Briefkasten einen sogenannten Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründet. Allerdings muss der Arbeitgeber, falls der Anscheinsbeweis vom Arbeitnehmer infrage gestellt wird, beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Dies ist einzig durch die Zeugenvernehmung des Zustellers möglich. Allerdings wird sich der Zusteller angesichts der Vielzahl an Einwurfeinschreiben vermutlich nicht exakt daran erinnern können, wann genau er die Postsendung beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Selbst wenn sich der Zusteller erinnern kann, wäre damit nicht bewiesen, dass er die Kündigung zugestellt hat, da er keine Kenntnis vom Inhalt der Postsendung hat.
6. Übersendung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein
Der Rückschein mit der Originalunterschrift des Empfängers belegt nur, wann der Empfänger das Einschreiben erhalten hat, jedoch nicht, dass in dem Umschlag ein Schriftstück enthalten war und dass es sich hierbei um die Kündigung handelt. Mittels des Rückscheins lässt sich der Zugang der Kündigung demnach nicht gerichtsfest belegen.
Der Rückschein beweist daher den Kündigungszugang nicht gerichtsfest.
7. Übersendung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher
Mit der Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher lässt sich der (rechtzeitige) Zugang der Kündigung auf jeden Fall nachweisen, da der Arbeitgeber bei Gericht die ihm ausgehändigte Zustellungsurkunde als Beweismittel vorlegen kann. Denn aus dieser ergibt sich der Zeitpunkt der Zustellung.
Nähere Informationen dazu, wie die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher im Einzelnen funktioniert, finden Sie unter dem Stichwort Zustellung durch Gerichtsvollzieher.
8. Zusammenfassung: der Zugang der Kündigung
Arbeitgeber können den (rechtzeitigen) Zugang von Kündigungen nur durch die vom Arbeitnehmer unterschriebene Empfangsbestätigung oder im Falle der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durch die Zustellungsurkunde sicher nachweisen. In beiden Fällen ist der Urkundenbeweis erbracht. Allerdings ist die Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher das sicherere Verfahren. Erst an zweiter Stelle steht die persönliche Übergabe (im Betrieb, an der Wohnungstür des Arbeitnehmers oder anderswo, wo man den Arbeitnehmer antrifft) gegen schriftliche Bestätigung des Empfangs durch den Arbeitnehmer persönlich, da der Arbeitnehmer die Quittierung auch verweigern kann.
Alle anderen aufgeführten Zustellmöglichkeiten sind fehlerbehaftet, da der Arbeitnehmer behaupten kann, dass er entweder keine Kündigung erhalten hat, dass die Kündigung nicht im Original vom Arbeitgeber unterzeichnet war oder aber dass in der zugestellten Postsendung keine Kündigung enthalten war. Sollte man also das Gefühl haben, dass ein Arbeitnehmer diese Rechtskenntnisse nicht nur hat, sondern diese auch in unlauterer Art und Weise ausnutzt, dann sollte man auf eine persönliche Unterschrift als Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers beharren und sollte eine solche nicht erteilt werden, noch einmal eine Zustellung per Gerichtsvollzieher vornehmen.
Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?
Kontakt
II. Bestreiten des Arbeitnehmers, dass er eine Original-Kündigung erhalten hat
(und Behauptung, dass es sich nur um eine kopierte Kündigung handelte)
Die risikoreichere Art des Bestreitens ist, dass der Arbeitnehmer zwar gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht, im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aber behauptet, dass er nur eine kopierte Kündigung erhalten hat. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung erhalten hat, um die konkret gestritten wird (Kopie), sondern auch, dass der Arbeitnehmer eine original unterschriebene Kündigung erhalten hat. Denn nur eine im Original unterschriebene schriftliche Kündigung ist wirksam. Ohne Schriftform ist die Kündigung hingegen unwirksam. Das ist so, als wenn man einen Kaufvertrag über ein Grundstück ohne Notar schließt. Der Vertrag ist ebenfalls (form-) unwirksam. Es empfiehlt sich demnach, im Vorfeld auf Arbeitgeberseite keine Fehler zu machen und sich schriftlich nicht nur den Empfang der Kündigung bestätigen zu lassen, sondern darüber hinaus vor allem auch, dass die Kündigung im Original unterzeichnet war. Wird die Unterschrift verweigert, dann bleibt nur die nachweisbare Zustellung durch Gerichtsvollzieher.
RÜ
gez. 18.12.2015
Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?
Kontakt
In 7 Städten sind wir für Sie da: Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. Wir helfen - sofort! Kontaktieren Sie uns jetzt!
Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?
Wir sind für Sie da - unverzüglich!